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<p>Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 2 (Nummer 184 bis Nummer 301) Köln, 1. Januar 1849 bis 19. Mai 1849. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.</p>
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<div type="jExpedition">             <p>Den Freunden unseres Blattes, welche noch zu abonniren wünschen, die Anzeige, daß wir für die Stadt Köln Abonnements fur den Zeitraum vom <hi rendition="#b">15</hi>. Februar bis <hi rendition="#b">31</hi>. März zum Preise von <hi rendition="#b">20</hi> Sgr. entgegen nehmen.</p>             <p>Auf die vielen Anfragen von auswärts bedauern wir erwidern zu müssen, daß unsere desfallsigen Anträge bei der Post auf Hindernisse gestoßen sind.</p>             <p>                <hi rendition="#g">Die Geranten</hi>.</p>          </div>
<div n="1">             <head>Uebersicht.</head>             <p>                <hi rendition="#g">Deutschland</hi>. Köln. (Der erste Preßprozeß der &#x201E;N. Rh. Z.&#x201C; &#x2014; Die Entrüstung des Bürgers Schwanebeck. &#x2014; Neues Zeitungskartell.) Berlin. (Eine Erklärung Bisky's gegen Mißbrauch seines Namens. &#x2014; Pläne des Ministeriums bezüglich der Kammern. &#x2014; Wahlresultate. &#x2014; Fortsetzung der Abgeordnetenliste.) Greifswald. (Verfahren gegen Militär-Arrestanten). Posen. (Landräthliche Wahlumtriebe.) Wien. (Finanzministerlicher Plan, zu 25 Mill. zu gelangen.) München. (Die II. Kammer für das &#x201E;einige&#x201C; Deutschland.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Ungarn</hi>. Vinkovce. (Die Einnahme Esseck's.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Donaufürstenthümer</hi>. Bukarest. (Eine Weisung aus Petersburg.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Polen</hi>. Krakau. (Schleuniges Ausrücken von Artillerie.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Italien</hi>. (Aufregung in Neapel. &#x2014; Päbstliche Freiwillige in Ponte Corvo &#x2014; Emeute in Florenz. &#x2014; Steigende Auswanderung der Lombarden) Venedig. (Admiral Albini.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Schweiz</hi>. Bern. (Aufhebung des Ursulinerinnen-Ordens.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Franz. Republik</hi>. Paris. (Brief eines Juni-Deportirten. &#x2014; Eindruck der preuß. Wahlen. &#x2014; Die Tödter des Generals Brea. &#x2014; Rückforderung der Milliarde von 1825. &#x2014; Ausweisung von mißliebigen Deutschen. &#x2014; Vermischtes.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Spanien</hi>. Gibraltar. (Das englische Geschwader gegen Marocco.)</p>             <p>                <hi rendition="#g">Amerika</hi>. New-York. (Californien.)</p>          </div>          <div n="1">             <head>Deutschland.</head>
<!--<div type="article" xml:id="ar221_001" exclude="#ar221_001_c">                <note type="editorial">Edition: <bibl>Karl Marx: Verteidigungsrede im ersten Presseprozess gegen die &#x201E;Neue Rheinische Zeitung&#x201C;, vorgesehen für: MEGA<hi rendition="#sup">2</hi>, I/8.     </bibl>                </note>                <head>                   <bibl>                      <author>068</author>                   </bibl> Köln, 13. Februar.</head>                <p>                   <hi rendition="#b">Preßprozeß der Neuen Rheinischen Zeitung.</hi>                </p>                <p>                   <hi rendition="#g">Verhandelt am 7. Februar vor den Assisen zu Köln</hi>.</p>                <p>Hermann Korff, Gerant der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C;, Karl Marx, Redakteur en chef derselben, und Friedrich Engels, Mitredakteur, erschienen am 7. Februar vor den Geschwornen, angeklagt: &#x201E;durch einen in Nr. 35 der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; (vom 5. Juli 1848) abgedruckten, die Verhaftung des Dr. Gottschalk u. Lieutenant a. D. Anneke betreffenden Artikel, den Oberprokurator Zweiffel mit Bezug auf seine Amtsverrichtungen in Worten, die dahin zielen, seine Ehre und sein Zartgefühl zu verletzen, und die mit der Verhaftung Gottschalk's und Anneke's beauftragten Gensd'armen mit Bezug auf ihre Dienstverrichtungen wörtlich beschimpft zu haben.&#x201C;</p>                <p>Die öffentliche Tribüne, wie der für die Zeugen reservirte Raum waren schon frühe vom Publikum angefüllt bis auf die Stufen der Estraden. Die Angeklagten nahmen Platz neben ihren Vertheidigern (Advokat Hagen für Korff, Advokat Schneider II. für Marx und Engels). Das öffentliche Staatsministerium vertrat der Staatsprokurator Bölling.</p>                <p>Der Präsident des Assisenhofes, Herr Appellationsgerichtsrath Kremer, eröffnete die Sitzung um 9 Uhr. Nach Bildung des Geschwornengerichts beantragt Advokat Hagen, die den Angeklagten zugestellte Vorladung für nichtig zu erklären. Die Vorladung enthalte nichts als eine wirkliche Abschrift des <hi rendition="#g">ganzen</hi> inkriminirten Artikels, ohne Angabe der bestimmten Stellen, die das corpus delicti bilden. Hierdurch sei Art. 5 des Gesetzes vom 15. April 1848, der unter Strafe der Nichtigkeit bestimmte Artikulirung der Thatsachen, worauf sich die Anklage stütze, vorgeschrieben habe, verletzt worden.</p>                <p>Der Staatsprokurator suchte auszuführen, daß der Gesetzesvorschrift durch Mittheilung des ganzen Artikels Genüge geleistet worden sei. Nach kurzer Berathung verwarf der Assisenhof die Nichtigkeitseinrede des Vertheidigers.</p>                <p>Hierauf stellte Schneider II., gestützt auf Art. 372 des code pénal, den Antrag, die Verhandlungen so lange zu vertagen, bis auf Anneke's Denunziation gegen die mit seiner Verhaftung beauftragten Gensd'armen erkannt worden sei. Auch diese Nichtigkeitseinrede wurde vom Assisenhof verworfen.</p>                <p>Es erhob sich nun der Staatsprokurator Bölling und setzte kurz den Gegenstand der Anklage auseinander.</p>                <p>Als Schutzzeugen wurden vorgerufen: der Oberprokurator Hecker in Elberfeld, Friedrich Anneke und J. Ch. Esser.</p>                <p>Schneider II. bemerkt betreffs der Nichtanwesenheit des Oberprokurators Hecker, daß Hecker schon bei der ersten Assisenverhandlung über diesen Gegenstand als Zeuge citirt gewesen, damals aber nicht erschienen sei, angeblich weil ihm nicht gleichzeitig mit der Vorladung die Reisegebühren zugekommen. Deshalb habe man ihm diesmal die nöthigen Reisegelder, 5 Thlr. 4 Sgr., eingeschickt. Er könne indeß keinen Antrag gegen den ausgebliebenen Zeugen nehmen, weil der Elberfelder Gerichtsvollzieher ihm den über die Vorladung des etc. Hecker aufgenommenen Akt noch nicht habe zukommen lassen.</p>                <p>Nachdem der Präsident vorschriftsmäßig den Zeugen ihre Pflicht auseinandergesetzt und sie aus dem Sitzungssaal hat abtreten lassen, fordert er den Gerichtsvollzieher auf, den inkriminirten Artikel zu verlesen, der also lautet:</p>                <p>** Köln, 4. Juli. Wir haben unsern Lesern gestern versprochen, auf die Verhaftung der Herren Dr <hi rendition="#g">Gottschalk</hi> und <hi rendition="#g">Anneke</hi> zurückzukommen. Bisher sind uns nur über Anneke's Verhaftung nähere Details zugegangen.</p>                <p>Morgens zwischen 6 und 7 Uhr betraten 6-7 Gensdarmen Anneke's Wohnung, mißhandelten sofort auf der Hausflur das Dienstmädchen und schlichen leise die Treppe hinauf. Drei blieben im Vorzimmer stehen, vier drangen in's Schlafzimmer, wo Anneke und seine hochschwangere Frau schliefen. Von diesen vier Säulen der Gerechtigkeit wankte die eine mehr oder minder, so guter Stunde schon angefüllt mit dem &#x201E;Geist,&#x201C; dem Wasser des wahren Lebens, dem gebrannten Wasser.</p>                <p>Anneke frug, was man wolle? &#x2014; Er solle mitgehen! lautete die lakonische Antwort. Anneke bat, wenigstens seine kranke Frau zu schonen und in's Vorzimmer zu gehen. Die Herren von der heiligen Hermandad erklären, das Schlafzimmer nicht verlassen zu wollen, treiben Anneke an, sich rasch anzukleiden und erlauben ihm nicht einmal, mit seiner Frau zu sprechen. Dieß Antreiben geht im Vorzimmer zu Thätlichkeiten über, wobei einer der Gensdarmen die Glasthüre in Scherben stößt. Anneke wurde die Treppe <hi rendition="#g">hinuntergestoßen</hi>. Vier Gensdarmen führen ihn ab in's neue Arresthaus, drei bleiben bei Frau Anneke, um sie bis zur Ankunft des Staatsprokurators zu bewachen.</p>                <p>Nach gesetzlicher Vorschrift muß bei der Verhaftung wenigstens ein <hi rendition="#g">Beamter der gerichtlichen Polizei</hi> &#x2014; Polizeikommissär u. dgl. &#x2014; zugegen sein. Wozu solche Förmlichkeiten, seitdem das Volk zur Vertretung seiner Rechte zwei Versammlungen besitzt, eine zu Berlin und eine zu Frankfurt?</p>                <p>Nach einer halben Stunde kamen Hr. Staatsprokurator <hi rendition="#g">Hecker</hi> und Instruktionsrichter <hi rendition="#g">Geiger</hi>, um die Haussuchung zu halten.</p>                <p>Frau Anneke beschwert sich, daß der Staatsprokurator die Verhaftung den brutalen, durch die Gegenwart keiner Magistratsperson gezügelten Gensdarmen überlassen. Hr. Hecker erklärt, er habe <hi rendition="#g">keinen Befel zu Brutalitäten</hi> gegeben. Als ob der Herr Hecker Brutalitäten befehlen könne?</p>                <p>Frau <hi rendition="#g">Anneke</hi>: Man habe, wie es scheine, die Gensdarmen <hi rendition="#g">allein</hi> vorausgeschickt, um ihre Brutalität nicht verantworten zu müssen. Die Verhaftung habe überdem nicht in der gesetzlichen Form stattgefunden, da kein Gensdarm einen Verhaftsbefehl vorgezeigt, sondern bloß Einer einen Wisch aus der Tasche gezogen, den Anneke nicht lesen durfte.</p>                <p>Herr <hi rendition="#g">Hecker</hi>: &#x201E;Die Gensdarmen seien zu der Verhaftung <hi rendition="#g">richterlich kommandirt</hi> worden.&#x201C; Und das Kommando der Richter steht es nicht unter dem Kommando des Gesetzes? Staatsprokurator und Instruktionsrichter konfiscirten eine Masse Papiere, Flugschriften, worunter die ganze Mappe der Frau Anneke u. s. w. Herr Instruktionsrichter Geiger ist, beiläufig gesagt, zum <hi rendition="#g">Polizeidirektor</hi> designirt.</p>                <p>Abends wurde Anneke eine halbe Stunde lang verhört. Der Grund seiner Verhaftung sei eine aufrührerische Rede, die er in der letzten Volksversammlung auf dem Gürzenich gehalten. Art. 102 des Code pénal spricht von öffentlichen Reden, die <hi rendition="#g">unmittelbar</hi> auffordern zu Komplotten gegen den Kaiser und seine Familie, oder die dahin zielen, die Ruhe des Staats durch Bürgerkrieg, durch gesetzwidrigen Gebrauch der bewaffneten Macht, durch öffentliche Verheerung und Plünderung zu stören. Der Code kennt nicht das preußische &#x201E;Erregen von Mißvergnügen.&#x201C; In Ermangelung des preußischen Landrechts wird man einstweilen den Art. 102 überall anwenden, wo seine Anwendung zu den juristischen Unmöglichkeiten gehört.</p>                <p>Bei der Verhaftung selbst war eine große Militärmacht entwickelt, &#x2014; seit 4 Uhr Konsignation der Truppen in den Kasernen. Bäcker und Handwerker wurden in sie hinein aber nicht wieder herausgelassen. Die Husaren rückten gegen 6 Uhr von Deutz nach Köln und durchritten die ganze Stadt. Das neue Arresthaus war mit 300 Mann besetzt. Für den heutigen Tag sind vier neue Verhaftungen, von Jansen, Kalker, Esser und einem Vierten angekündigt. Der Maueranschlag Jansens, worin er die <hi rendition="#g">Arbeiter zur Ruhe</hi> ermahnt, wurde, wie uns <hi rendition="#g">Augenzeugen</hi> versichern, gestern Abend von der Polizei <hi rendition="#g">abgerissen</hi>. Geschah das im Interesse der Ordnung? Oder suchte man einen Anlaß, um längst gehegte Pläne in der guten Stadt Köln zur Ausführung zu bringen?</p>                <p>Herr Oberprokurator Zweiffel soll schon früher beim Oberlandsgericht in Arnsberg angefragt haben, ob er den Anneke wegen seiner früheren Verurtheilung verhaften und nach Jülich transportiren solle. Die königl. Amnestie scheint dieser wohlmeinenden Absicht im Wege gestanden zu haben. Die Sache ging an's Ministerium.</p>                <p>Hr. Oberprokurator Zweiffel soll außerdem erklärt haben, daß er binnen 8 Tagen mit dem 19. März, mit den Clubs und der Preßfreiheit und andern Ausartungen des bösen Jahres 1848 zu Köln am Rhein ein Ende machen werde. Hr. Zweiffel gehört nicht zu den Skeptikern.</p>                <p>Verbindet Hr. Zweiffel etwa die exekutive Gewalt mit der legislativen? Sollen die Lorbeeren des Oberprokurators die Blößen des Volksrepräsentanten bedecken? Noch einmal werden wir unsre vielgeliebten stenographischen Berichte durchmustern und dem Publikum ein treues Bild entwerfen von der Wirksamkeit des Volksrepräsentanten und Oberprokurators Zweiffel.</p>                <p>Das also sind die Thaten des <hi rendition="#g">Ministeriums der That</hi>, des Ministeriums des linken Centrums, des Ministeriums des Uebergangs zu einem altadeligen, altbüreaukratischen, altpreußischen Ministerium. Sobald Herr Hansemann seinen transitorischen Beruf erfüllt hat, wird man ihn entlassen.</p>                <p>Die Linke zu Berlin aber muß einsehen, daß die alte Macht kleine parlamentarische Siege und große Konstitutionsentwürfe ihr getrost überlassen kann, wenn sie nur unterdessen sich aller wirklich entscheidenden Positionen bemächtigt. Getrost kann sie die Revolution des 19. März in der Kammer anerkennen, wenn dieselbe nur außerhalb der Kammer entwaffnet wird.</p>                <p>Die Linke könnte an einem schönen Morgen finden, daß ihr parlamentarischer Sieg und ihre wirkliche Niederlage zusammenfallen. Die <hi rendition="#g">deutsche Entwicklung bedarf vielleicht solcher Kontraste</hi>.</p>                <p>Das Ministerium der That erkennt die Revolution im Prinzip an, um in der Praxis die Kontrerevolution zu vollziehen.</p>                <p>Der Präsident schreitet nun zum Interrogatorium der Angeklagten. Der Angeklagte Korff erklärt den Artikel vor der Aufnahme desselben in der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; gelesen und nichts gegen seine Aufnahme erinnert zu haben. Der Verfasser sei ihm unbekannt. Seine Stellung als Gerant verpflichte ihn, den Behörden gegenüber die gesetzliche Verantwortlichkeit zu übernehmen. Marx erklärt, er sehe sich nicht veranlaßt, den Verfasser des inkriminirten Artikels zu nennen, sei aber bereit, die ganze Verantwortlichkeit auf sich zu nehmen. Er stelle auch nicht in Abrede, die Notiz über die Nothwendigkeit der Anwesenheit des Instruktionsrichters oder Polizeikommissars bei Vornahme von Verhaftungen geschrieben zu haben. Diese Notiz befand sich nämlich auf einem Blatte, welches bei einer während der Untersuchung stattgehabten Haussuchung in dem Büreau der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; konfiszirt wurde. Marx bemerkte ferner über dies konfiszirte Blatt, daß es zwar dieselben Daten enthalte, wie der inkriminirte Artikel, keineswegs aber das gesuchte Manuscript sei, wie die oberflächlichste Vergleichung herausstelle. Engels endlich erklärte, die auf besagtem Blatte befindlichen Daten rührten von seiner Hand her. Er habe dies bei seinem ersten Verhöre vor dem Instruktionsrichter deshalb in Abrede gestellt, weil er damals als Zeuge geladen, und pro informatione und nicht eidlich vernommen worden sei und hierin eine Falle erblickt habe. Sobald er als Beschuldigter citirt worden, habe er sich sofort als Schreiber jener Notizen bekannt. Uebrigens lehne auch er es ab, den Verfasser zu nennen, sei aber bereit, die Verantwortlichkeit zu übernehmen.</p>                <p>Es folgt hierauf das Zeugenverhör. Anneke bestätigt fast alle Details, die von der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; über seine Verhaftung mitgetheilt wurden. Esser bestätigt die Angabe der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C;, wonach Gensd'armen alle Plakate abrissen, die die Arbeiter vor ungesetzlichen Schritten warnten. Esser bemerkt, daß einige Bürger, über dies Benehmen empört, die Gensd'armen &#x201E;mit Fußtritten regalirten.&#x201C;</p>                <p>Hierauf erhob sich Prokurator Bölling zur Begründung der Anklage. *) <note place="foot">*) Den ganzen die Rede des Hrn. Bölling betreffenden Passus geben wir, um jeden Schein der Parteilichkeit zu vermeiden, wörtlich nach dem Referate der &#x201E;Kölnischen Zeitung.&#x201C;</note> Derselbe unterwirft den incriminirten Artikel einer genauen Kritik und sucht darzuthun, daß in demselben eine Verleumdung der Gensd'armen und eine Beschimpfung des Ober-Procurators Zweiffel liege. Es werden, sagt er, in diesem Artikel den Gensd'armen bestimmte Thatsachen vorgeworfen, welche, wenn sie wahr wären, dieselben einer gerichtlichen Untersuchung aussetzen oder dem Hasse und der Verachtung ihrer Mitbürger Preis geben würden; namentlich wird den Gensd'armen die Mißhandlung der Dienstmagd, Thätigkeiten gegen Anneke und Trunkenheit im Dienste vorgeworfen. Dem Ober-Prokurator Zweiffel werde der Vorwurf gemacht, daß er eine blinde Verfolgungssucht gegen Anneke an den Tag gelegt, insbesondere bei dem Ober-Landesgericht in Arnsberg angefragt habe, ob er den Anneke nicht verhaften und zur Verbüßung der ihm zuerkannten zweimonatlichen Haft dorthin abführen lassen solle. &#x2014; Der Staats-Procurator sucht nun durch Verlesung der betreffenden Schriften auszuführen, wie der Ober-Procurator durch eine Requisition des Criminal-Senats des Ober-Landesgerichts zu Münster ersucht worden sei, den Anneke zum Antreten jener zweimonatlichen Strafe aufzufordern, und wie nachsichtsvoll und schonend der Ober-Procurator hinsichtlich der Erledigung dieser Requisition zu Werke gegangen. &#x2014; Der Staats-Procurator findet ferner in jenem Artikel den Vorwurf gegen den Ober-Procurator ausgesprochen, daß derselbe sogar gegen die Gesetze und diejenigen Rechte, welche wir Alle schätzen müßten, einen blinden Verfolgungs-Eifer an den Tag gelegt habe, und daß diese Verfolgungen nicht etwa Leidenschaftlichkeit sondern Privatzwecke zum Motiv hätten. &#x2014; Nachdem der Staats-Procurator zu beweisen versucht, daß der Ober-Procurator auch in Beziehung auf seine Amts-Verrichtungen beschimpft worden sei, geht er zur Frage über: Wem fallen diese Verläumdungen und Beschimpfungen zur Last? Der Angeklagte Korff sagt er, ist der verantwortliche Gerant. Er hat den Artikel gekannt und abdrucken lassen. Derselbe hat hiedurch sich an der Veröffentlichung und Verbreitung betheiligt, und ist demnach als Mit-Urheber der Verleumdung anzusehen. Der Angeklagte Engels hat die Notizen, wonach der Artikel redigirt worden, geschrieben und sich so durch Hülfeleistung an dem Vergehen selbst betheiligt. Dr. Marx ist Haupt-Redakteur; er besorgt den politischen Theil des Blattes, er hat den Inhalt des Artikels gekannt, er hat ihn genehmigt und in die Zeitung aufgenommen. Er ist also behülflich gewesen, daß derselbe ins Publikum gekommen; er ist Verbreiter. Dr. Marx hat aber auch bei der Abfassung des Manuscriptes geholfen, er selbst hat eine Bemerkung hinzugefügt. Er ist also jedenfalls mit Urheber des Vergehens.</p>                <p>Der Staats-Procurator geht dann zu den Aussagen der Schutzzeugen über. Die Depositionen des Zeugen Anneke seien unbestimmt und theilweise nicht aus eigener Wahrnehmung geschöpft. Die Wahrheit der den Gensd'armen gemachten Vorwürfe sei dadurch nicht bewiesen. Ueberhaupt könne aber selbst der Beweis der Wahrheit, wenn er nicht sofort durch ein Urtheil geführt werde, die Angeklagten nach dem Gesetze nicht straflos machen.</p>                <p>Am Schlusse macht der Staats-Procurator noch einige Bemerkungen über die Tendenz jenes Artikels und meint, derselbe sei darauf berechnet, alle Achtung vor den bestehenden Autoritäten zu vernichten und die bestehenden Zustände zu untergraben. Der incriminirte Artikel sei keine Denunciation, sondern eine absichtliche Schmähung. Deshalb trage er darauf an das <hi rendition="#g">Schuldig</hi> gegen die Angeklagten auszusprechen.</p>                <p>Schneider II. ersucht den Präsidenten, den Antrag des Staatsprokurators Hecker verlesen zu lassen, der der Untersuchung vorherging. Der Präsident entsprach diesem Wunsche und es stellte sich heraus, daß der Antrag ursprünglich gegen Marx gerichtet war, und auf dessen eventuelle Verhaftung lautete. Ebenso bewirkt Schneider II. die Vorlesung eines Schreibens des Polizeidirektors Geiger an Hecker, worin bei Letzterem angefragt wird, ob bei der projektirten Abreise des Marx nach Wien keine Maßregeln zu ergreifen seien.</p>
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<p>Nach Erledigung dieses Zwischenvorfalls erhebt sich der Vertheidiger des Angeklagten Korff, Advokat Hagen:</p>                <p>Advokat <hi rendition="#g">Hagen:</hi> Meine Herren Geschworenen. Das öffentliche Ministerium hat die Sache sehr einfach und sehr nüchtern behandelt, und dennoch ist ihm die Begründung der Anklage, so habe ich mich überzeugt, sehr sauer geworden. Wozu die lange, mühsame Ausführung, daß Marx und Engels an der Abfassung des Aufsatzes direkt betheiligt seien, nachdem diese erklärt haben, ohne Weiteres die Verantwortlichkeit des Artikels übernehmen zu wollen. Schon deshalb allein hätte ich auf Grund der Konstitution d. h. der oktroyirten Verfassung vom 5. Dezember v. J. vom öffentlichen Ministerium den Antrag erwartet, daß der Gerant Korff aus der Sache gesetzt werden soll, oder mit andern Worten, daß das öffentliche Ministerium die Anklage gegen Korff hätte fallen lassen; denn die Behauptung, Korff sei Mitschuldner, weil er eingestanden, den Artikel vor dem Abdruck gelesen und danach den Abdruck nicht verhindert zu haben, bedarf keiner Widerlegung; die oktroyirte Verfassung sagt nicht, der Gerant sei außer Verfolgung, wenn der inkriminirte Artikel ohne sein Wissen abgedruckt, sondern wenn durch &#x201E;andere Thatsachen&#x201C; als gerade durch den Druck die Mitschuld des Geranten nicht konstirt.</p>                <p>Ich sagte Eingangs, das öffentliche Ministerium hat die Sache sehr einfach und sehr nüchtern behandelt. [D]er Hr. Staatsprokurator sagt, der Artikel enthält beschimpfende Thatsachen, der gesetzliche authentische Beweis der Wahrheit liegt nicht vor, also müssen Sie die Angeklagten für schuldig erklären. Das öffentliche Ministerium sucht an dem Aufsatz nur eine triviale Seite der Verläumdung der Gensd'armen und Verletzung des Zartgefühls des Oberprokurator herauszudrehen; ohne Rücksicht zu nehmen auf Ihre Mission als Geschworene, auf die eigenthümliche Lage der Presse und die wahre, die politische Seite des Artikels und die Zeitumstände unter denen er geschrieben.</p>                <p>Am selben Tage, vielleicht zur selben Stunde, in welcher der Artikel in der Zeitung erschien, trägt der Staatsprokurator Hecker darauf an, die Redakteure und den Gerannten der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; <hi rendition="#g">sofort</hi> zu konstituiren, nach dem Manuskript <hi rendition="#g">sofort</hi> Haussuchung zu halten und die Beschuldigten &#x201E;<hi rendition="#g">nach Umständen</hi>&#x201C; d. h. ohne Umstände zu verhaften! Verhaftung wegen Verletzung des Zartgefühls des Herrn Oberprokurators! Ich führe das nur an, weil ich es für eine Pflicht der Vertheidigung, besonders in politischen und Preßprozessen, halte, nicht bloß zu vertheidigen, sondern auch im Interesse der Oeffentlichkeit es hervorzuheben, in welcher Weise die anklagende Behörde den Kampf der Meinungen aufnimmt und die gesetzlichen Mittel benutzt. Sie sehen, mit welchem Ungestüm, mit welcher Raschheit und Entschiedenheit die Verletzung des Zartgefühls des Hrn. Oberprokurators geahndet werden sollte, jetzt, meine Herren, der Beweis, daß mit einer Rücksichtslosigkeit sondern Gleichen Ihnen die Sache zur Entscheidung vorgelegt wird.</p>                <p>Die Schutzzeugen haben bekundet, daß der Inhalt des Artikels sofort der betreffenden Behörde angezeigt worden, daß die Thatsachen durchaus in Wahrheit beruhen, ja der Artikel selbst, welcher den Oberprokurator angreift, ihm so zu sagen die Denunziation jener Thatsachen in das Gesicht schleudert, kann nur als eine Denunziation angesehen werden, und dennoch behauptet heute das öffentliche Ministerium höchst einfach und nüchtern, weil ich von keiner Denunziation etwas weiß, weil der gesetzliche Beweis der Wahrheit nicht vorliegt, d. h. weil die Angeklagten jenen Aufsatz mittheilen, ohne ein Urtheil gegen die Herren Gensd'armen in Händen zu haben, müssen Sie die Angeklagten für schuldig erklären. Wäre das richtig, dann wäre die Freiheit der Presse nur eine leere Phrase; eine Zeitung wäre nicht möglich, wenn sie inkriminirende Thatsachen nur erst dann aufnehmen dürfte, wenn ein Urtheil oder sogenannter authentischer Beweis vorläge! Es liegt in der Natur der Sache, daß die Zeitung die Thatsachen so rasch als möglich geben muß, und sie soll verurtheilt werden können bloß weil sie die Thatsachen gegeben und nicht weil die Thatsachen falsch sind? Es soll ganz gleichgültig sein, gar nicht untersucht werden dürfen, ob die Thatsachen wahr oder falsch sind? Noch weniger aber begreife ich, wie man den Muth haben kann, in allem Ernste von Ihnen, den Geschworenen, ein Schuldig zu verlangen. Wird der Geschworene sich dazu verstehen, Jemand für schuldig zu erklären, wenn er weiß, daß, wenn die Sache untersucht worden wäre, er ein anderes Urtheil fällen müßte? Würde der Geschworene nicht seine erste und heiligste Pflicht verletzen, wenn er, der nach seiner innigsten Ueberzeugung sein Urtheil abgeben soll, vom Gesetz selbst daran gemahnt wird, daß er an kein Protokoll, an keine Anzahl von Zeugen, an keinen formellen Beweis gebunden ist, Jemand der Verläumdung resp. der Beleidigung d. h. der Anzeige von <gap reason="illegible"/>lschen beschimpfenden Thatsachen für überführt hält, bloß weil die Anzeige geschehen ist? In dem Augenblick wo Geschworene erkennen, sind die formellen Vorschriften für die richterliche Ueberzeugung untergegangen, weil sie mit der Natur und dem Wesen des Geschworenen-Instituts in Widerspruch stehen, der Geschworene sich nie zur Maschine herabwürdigen lassen wird, weil er es geschworen hat nur nach seiner innigsten Ueberzeugung zu urtheilen und er den Grundsatz des Napoleonischen Rechtes, daß man die Wahrheit ohne sie durch Urtheil und gerichtliche Protokolle zu beweisen nicht sagen dürfe, selbst nicht einmal in der Zeitung zu dem Zweck sagen dürfe, damit sie schleunigst zur Kenntniß der betreffenden Behörde und zur Untersuchung komme, als total unsinnig niemals anerkennen und befolgen wird. Aber auch von allen dem abgesehen, die Schutzzeugen bekunden die Wahrheit des Aufsatzes, und [w]er will auch an der Wahrheit zweifeln, wenn das öffentliche Ministerium, das so kampflustig den gegen das Zartgefühl des Oberprokurators gerichteten Angriff mit allen gesetzlichen Mitteln aufnahm, Ihnen heute nicht die Untersuchungsakten vorlegt, um zu beweisen, daß wirklich die Herren Gensd'armen mit Unrecht beschuldigt worden. Man hat keine Untersuchung eingeleitet, weil man es überhaupt nicht wollte, oder weil die vorgesetzte Behörde die Sache für alltäglich und nicht erheblich genug hielt. Sie mochte denken, bei einer Verhaftung geht es und kann es gerade nicht so zart hergehen, der Artikel enthält keine bestimmten Thatsachen einer eigentlichen Mißhandlung, sondern nur Behauptungen von unsanftem Anfassen und Voranschieben, das kann man doch den Gensd'armen eben so wenig übel nehmen, als es der Mühe werth ist, zu untersuchen, ob wirklich einer der Gensd'armen und warum er gewankt habe. Wenn man aber die Sache so ansah, dann hätte man auch so ehrlich sein sollen, sich nicht zu Einleitung einer Untersuchung wegen Verleumdung hinreißen zu lassen. Die Zartgefühlsverletzung des Oberprokurators wird ein anderer Vertheidiger untersuchen. Faßt man aber die wirkliche Bedeutung, die politische Bedeutung des Artikels in's Auge, dann muß man über die schreckliche Naivität des öffentlichen Ministeriums erstaunen, welches als Beweis der gehässigen Tendenz sogar den Angriff gegen das Ministerium der That hervorhebt. Gerade hier muß jeder Unparteiische erkennen, daß es dem Verfasser durchaus nicht darum zu thun war, die Gensd'armen zu beleidigen, sondern nur um die Thaten des Ministeriums der That zu beleuchten. Das öffentliche Ministerium versichert uns am Ende, es sei die Verhaftung von Gottschalk und Anneke ohne alle direkte Anweisung von Berlin vollzogen worden. Darauf kommt es nicht an. Das Ministerium Hansemann hatte sich das Ministerium der That genannt; es sollte das heißen und das Volk verstand darunter, daß dieses Ministerium die Revolution zur Vollendung bringen werde, das Zeitungsblatt, in dem der inkriminirende Artikel gestanden, ist nicht das einzige, in dem ihm vorhergehenden und nachfolgenden wird immerfort darauf zurückgekommen, daß das Ministerium der That nichts anders bezwecke, als die Revolution zu hemmen und vollends zu unterdrücken, das konnte am besten bewiesen werden durch die Hervorhebung der überall im Lande vorgenommenen massenhaften Untersuchungen und Einkerkerungen. Die Zeitung hatte also die Verhaftung Gottschalk's und Anneke's besprochen als eines von den tausend Ereignissen, welche den Gang der preußischen Entwickelung schon jetzt vorhersagen ließen, daß nämlich bald ein altadeliches, altbureaukratisches Ministerium an der Spitze stehen, das Ministerium sich aller entscheidenden Positionen im Lande bemächtigen würde, und die Linke, wenn sie endlich den parlamentarischen Sieg errungen, ihre wirkliche Niederlage erleben dürfe! Ist das nicht eingetroffen durch die nachfolgenden Ministerien, dadurch, daß die Nationalversammlung auseinandergejagt wurde, als die Linke die Majorität erworben? Die Verhaftung Gottschalk's und Anneke's wurde vielleicht nicht auf spezielle Anweisung, jedenfalls aber deshalb vorgenommen, weil die Bureaukratie wußte, was unter dem Ministerium der That verstanden werden sollte. Das öffentliche Ministerium hat sich und dem Parquet zu Köln ein Lob gespendet wegen der Sorgfalt, mit der es in politischen Untersuchungen verfahre. Ich kann nichts weniger, als mit diesem Lobe mich einverstanden erklären. Verhaftung wegen Verletzung des Zartgefühls! Alle die Verhaftungen, welche in Köln vorgenommen worden sind, zu welchem Resultat haben sie geführt? &#x2014; nach langer Kerkerhaft zur Freisprechung, oder zur Entlassung.</p>                <p>Hierauf ergriff Advokat Schneider II. das Wort. (S. Kölnische Zeitung). Er suchte nachzuweisen, daß alle in der Klage angeführten Gesetze nicht zur Anwendung kommen könnten, daß namentlich die Art. 222 und 223 des Strafgesetzbuches auf den untergebenen Fall nicht paßten, da dieselben nur von mündlichen Beleidigungen handelten. Das Gesetz vom 5. Juli 1819 habe hierin nichts geändert. Es könne von einer Verläumdung der Gens'darmen keine Rede sein, da diese nicht namentlich genannt werden, eben so wenig ließe sich behaupten, daß der Oberprokurator Zweiffel bei Gelegenheit der Ausübung seines Amtes beschimpft worden sei, da er damals nicht als Oberprokurator fungirt, sondern in Berlin als Deputirter sich befunden habe. Auch er trägt auf Freisprechung seiner Klienten an.</p>                <p>K. <hi rendition="#g">Marx:</hi> Meine Herren Geschwornen! Die heutige Prozedur hat eine gewisse Wichtigkeit, weil die von der Anklage gegen die &#x201E;N. Rh. Z.&#x201C; bezogenen Art. 222 u. 367 des Code pénal die einzigen sind, welche die rheinische Gesetzgebung der Staatsbehörde bietet, es sei denn, daß direkte Aufforderung zum Aufruhr vorliegt.</p>                <p>Sie alle wissen, mit welch' ganz besonderer Vorliebe das Parket die &#x201E;N. Rh. Z.&#x201C; verfolgt. Es ist ihm indeß bis jetzt trotz aller Emsigkeit nicht gelungen, uns anderer Vergehen anzuklagen, als der in Art. 222 u. 367 vorgesehenen. Im Interesse der Presse halte ich daher ein näheres Eingehen auf diese Artikel für nöthig.</p>                <p>Ehe ich mich aber in eine juristische Auseinandersetzung einlasse, erlauben Sie mir eine persönliche Bemerkung. Das öffentliche Ministerium hat die Stelle des inkriminirten Artikels: &#x201E;Verbindet Herr Zweiffel etwa die executive Gewalt mit der legislativen? sollen die Lorbeeren des Oberprokurators die Blößen des Volksrepräsentanten bedecken?&#x201C; eine <hi rendition="#g">Gemeinheit</hi> genannt. Meine Herren! Es kann Jemand ein sehr guter Oberprokurator und zugleich ein schlechter Volksrepräsentant sein. Er ist vielleicht nur deßwegen ein guter Oberprokurator, weil er ein schlechter Volksrepräsentant ist. Das öffentliche Ministerium scheint mit der parlamentarischen Geschichte wenig vertraut zu sein. Die Frage der Incomptabilitäten, die einen so großen Raum einnimmt in den Verhandlungen der constitutionellen Kammern, worauf beruht sie? Auf dem Mißtrauen gegen die Executivbeamten, auf dem Verdachte, daß ein Executivbeamter das Interesse der Gesellschaft leicht dem Interesse der bestehenden Regierung aufopfert und sich daher eher zu allem andern eignet, als zum Volksrepräsentanten. Und nun speciell die Stelle eines Staatsanwaltes? In welchem Lande hätte man sie nicht für unvereinbar gehalten mit der Würde eines Volksvertreters? Ich erinnere Sie an die Angriffe gegen Hebert, Plougoulm, Bavay, in der französischen und belgischen Presse, in den französischen und belgischen Kammern, Angriffe die eben gegen die widerspruchsvolle Verbindung der Qualitäten eines Generalprokurators und Deputirten in Einer Person gerichtet waren. Nie hatten diese Angriffe eine gerichtliche Untersuchung zur Folge, selbst nicht unter Guizot und das Frankreich des Louis Philipp, das Belgien Leopolds galten als die konstitutionellen Musterstaaten. In England verhält es sich freilich anders mit dem Attorney-General und dem Sollicitor-General. Ihre Stellung ist aber auch wesentlich verschieden von der eines procureur du roi. Sie sind mehr oder minder schon richterliche Beamte. Wir, meine Herren, sind nicht constitutionell, wir stellen uns aber auf den Standpunkt der Herren, die uns anklagen, um sie auf ihrem eigenen Terrain mit ihren eigenen Waffen zu schlagen. Wir berufen uns daher auf den constitutionellen Usus.</p>                <p>Das öffentliche Ministerium will einen großen Abschnitt der parlamentarischen Geschichte vernichten &#x2014; mit einem moralischen Gemeinplatz. Ich weise seinen Vorwurf der Gemeinheit entschieden zurück, ich erkläre ihn aus seiner Unwissenheit.</p>                <p>Ich gehe jetzt zur Erörterung der juristischen Frage über.</p>                <p>Schon mein Vertheidiger hat Ihnen bewiesen, daß ohne das preußische Gesetz vom 5. Juli 1819 die Anklage wegen Beleidigung des Oberprokurator Zweiffel von vornherein unstatthaft war. Art. 222 des Code pénal spricht nur von »<hi rendition="#g">outrages par paroles</hi>«, von <hi rendition="#g">mündlichen</hi> Beleidigungen, nicht von geschriebenen oder gedruckten. Indeß: das preußische Gesetz von 1819 sollte den Art. 222 ergänzen, nicht aufheben. Das preußische Gesetz kann die Strafe des Art. 222 nur da auf schriftliche Beleidigungen ausdehnen, wo der code sie für mündliche verhängt. Die schriftlichen Beleidigungen müssen unter denselben Umständen und Bedingungen vorfallen, die Art. 222 für mündliche Beleidigungen voraussetzt. Es ist also nöthig, den Sinn des Artikels 222 genau zu bestimmen. *)</p>                <note place="foot">*) Artikel 222 lautet wörtlich: «Lorsqu'un ou plusieurs magistrats de l'ordre administratif ou judiciaire auront reçu dans <hi rendition="#i">l'exercice de leurs fonotions ou à l'occasion de cet exercice</hi> quelque outrage par paroles tendant à inculper leur honneur ou leur délicatesse, celui qui les aura ainsi outragés sera puni d'un emprisonnement d'un mois à deux ans</note>                <p>In den Motiven zum Art. 222 (Exposé par M. le conseiller d'etat Berlier, sèance du fèvrier 1810) heißt es:</p>                <p>&#x201E;Il ne sera donc ici question que des <hi rendition="#g">seuls outrages</hi> qui compromettent la <hi rendition="#g">paix publique</hi>, c. a. d. de ceux dirigés contre les fonctionnaires ou agents publics dans l'exercice oe à l'occasion de l'exercice de leurs fonctions; dans ce cas cu n'est plus un particulier, c'est l'ordre public qui est blessé &#x2025;&#x2025; La hierarchie politique sera dans ce cas prise en considération: celui qui se permet des <hi rendition="#g">outrages ou violences</hi> envers un officier ministériel est coupable sans doute, mais il commet un moindre <hi rendition="#g">scandale</hi> que lorsqu'il outrage un magistrat.&#x201C;</p>                <p>Das heißt also zu Deutsch: &#x201E;Es wird sich hier also <hi rendition="#g">nur</hi> von <hi rendition="#g">den</hi> Beleidigungen handeln, welche die <hi rendition="#g">öffentliche Ordnung</hi>, den Landfrieden blosstellen, d. h. also von den Beleidigungen gegen Beamte oder öffentliche Agenten während der Ausübung oder bei Gelegenheit der Ausübung ihrer Funktionen: in diesem Falle ist es nicht mehr eine Privatperson, es ist die öffentliche Ordnung, die verletzt wird &#x2025;&#x2025; Die politische Hierarchie wird in diesem Falle in Erwägung gezogen werden: wer sich Beleidigungen oder Thätlichkeiten gegen einen ministeriellen Agenten erlaubt, ist zweifelsohne schuldig, aber er verursacht einen geringern Skandal, als wenn er einen Richter beleidigt.&#x201C;</p>                <p>Sie ersehn aus diesen Motiven, meine Herrn, was der Gesetzgeber mit dem Artikel 222 beabsichtigte. Der Artikel 222 ist &#x201E;<hi rendition="#g">nur</hi>&#x201C; anwendbar auf Beamtenbeleidigungen, welche die öffentliche Ordnung, den Landfrieden kompromittiren, in Frage stellen. Wann wird die öffentliche Ordnung, la paix publique, kompromittirt? Nur dann, wenn ein Aufruhr zum Umsturze der Gesetze unternommen, oder wenn die Verwirklichung der bestehenden Gesetze gestört wird, d. h. wenn eine Auflehnung gegen den Beamten, der das Gesetz ausführt, stattfindet, wenn die <hi rendition="#g">Amtshandlung</hi> eines funktionirenden Beamten unterbrochen, beeinträchtigt wird. Die Auflehnung kann beim blosen Murren, bei beleidigenden Worten stehen bleiben: sie kann bis zur Thätlichkeit, zur gewaltsamen Widersetzlichkeit fortgehen. Die outrage, die Beleidigung ist nur der unterste Grad der violence, der Widersetzlichkeit, der gewaltsamen Auflehnung. Es heißt daher in den Motiven outrages <hi rendition="#g">ou</hi> violences&#x201C; &#x201E;Beleidigungen <hi rendition="#g">oder</hi> Thätlichkeiten.&#x201C; Beide sind dem Begriffe nach identisch; die violence, die Thätlichkeit ist nur eine erschwerende Form der outrage, der Beleidigung des funktionirenden Beamten.</p>                <p>Es wird also in diesen Motiven vorausgesetzt, 1) daß der Beamte beleidigt wurde, während er eine Amtshandlung ausübt; 2) daß er in seinem <hi rendition="#g">persönlichen Beisein</hi> beleidigt wird. In keinem andern Falle findet eine wirkliche Störung der öffentlichen Ordnung statt.</p>                <p>Sie finden dieselbe Voraussetzung in dem ganzen Abschnitte, der von &#x201E;outrages et violences envers les dépositaires de l'autorité et de la force publique» handelt, d. h. von &#x201E;Beleidigungen und Gewaltthätigkeiten gegen diejenigen, denen die öffentliche Gewalt und die öffentliche Macht anvertraut ist.&#x201C; Die verschiedenen Artikel dieses Abschnitts stellen folgende Stufenreihe der Widersetzlichkeit auf: Mienen, Worte, Drohungen, Thätlichkeiten; die Thätlichkeiten selbst werden wieder nach dem Grade ihrer Schwere unterschieden. Es wird endlich bei allen diesen Artikeln eine Strafverschärfung verfügt für den Fall, daß diese verschiedenen Formen der Widersetzlichkeit in der Audienz eines Gerichtshofes stattfinden. Hier wird der größte &#x201E;<hi rendition="#g">Skandal</hi>&#x201C; verursacht und die Ausführung der Gesetze, die paix publique, am schreiendsten gestört.</p>                <p>Auf <hi rendition="#g">schriftliche</hi> Beleidigungen gegen Beamte ist Artikel 222 daher nur da anwendbar, wo schriftliche Beleidigungen 1) im persönlichen Beisein des Beamten, 2) während seiner Amtsverrichtung denkbar sind. Mein Vertheidiger hat Ihnen, meine Herrn, ein solches Beispiel angeführt. Er selbst würde dem Art. 222 verfallen, wenn er z. B. jetzt, während der Assisenverhandlung, in einem schriftlichen Antrage den Präsidenten beleidigte u. dgl. Auf einen Zeitungsartikel dagegen, der nach lang vollbrachter Amtshandlung, in Abwesenheit des funktionirenden Beamten &#x201E;beleidigt,&#x201C; kann dieser Artikel des code pénal unter keinen Umständen irgendwie eine Anwendung finden.</p>                <p>Diese Interpretation des Art. 222 erklärt ihnen eine scheinbare Lücke, eine scheinbare Inconsequenz des code pénale. Warum darf ich den König beleidigen, während ich den Oberprokurator nicht beleidigen darf? Warum diktirt der code keine Strafe für die <hi rendition="#g">Majestätsbeleidigung</hi>, wie das preußische Landrecht?</p>                <p>Weil der König nie selbst eine Beamtenfunktion ausübt, sondern stets nur durch andere ausüben läßt, weil der König mir nie persönlich, sondern immer nur durch Repräsentanten gegenübertritt. Der aus der französischen Revolution hervorgehende Despotismus des code pénal ist himmelweit verschieden von dem patriarchalisch-schulmeisterlichen Despotismus des preußischen Landrechts. Der napoleonische Despotismus schlägt mich nieder, sobald ich die Staatsgewalt wirklich hemme, sei es auch nur durch Beleidigung eines Beamten, der, in einer Amtshandlung begriffen, mir gegenüber die Staatsgewalt geltend macht. Außer der Amtshandlung wird der Beamte dagegen zum gewöhnlichen Mitgliede der bürgerlichen Gesellschaft, ohne Privilegien, ohne exceptionelle Schutzwehr. Der preußische Despotismus dagegen stellt mir in dem Beamten ein höhres, geheiligtes Wesen gegenüber. Sein Beamtencharakter ist mit ihm verwachsen, wie die Weihe mit dem katholischen Priester. Der preußische Beamte bleibt für den preußischen Laien, d. h. Nichtbeamten stets Priester. Die Beleidigung eines solchen Priesters, selbst eines nicht funktionirenden, eines abwesenden, eines in das Privatleben zurückgekehrten bleibt eine Religionsschändung, eine Entweihung. Je höher der Beamte, desto schwerer die Religionsschändung. Die höchste Beleidigung des Staatspriesters ist daher die Beleidigung des Königs, die Majestätsbeleidigung, die nach dem code pénal zu den kriminalistischen Unmöglichkeiten gehört.</p>                <p>Aber wird man sagen, spräche Art. 222 des code pénal nur von outrages gegen Beamte »dans l'exercice de leurs fonctions«, von Beleidigungen gegen Beamte während der Ausübung ihrer Amtsverrichtungen, so bedürfte es keines Beweises, daß die <hi rendition="#g">persönliche Gegenwart</hi> des Beamten vom Gesetzgeber unterstellt wird und die nothwendige Bedingung jeder unter Art. 222 zu subsumirenden Beleidigung ist. Art. 222 setzt jedoch den Worten: »dans l'exercice de leurs fonctions« hinzu: «à l'occasion de cet exercice.«</p>                <p>Das öffentliche Ministerium hat dies übersetzt: &#x201E;mit Bezug auf ihr Amt.&#x201C; Ich werde Ihnen beweisen, meine Herren, daß diese Uebersetzung falsch ist und der Absicht des Gesetzgebers gradezu widerspricht. Werfen Sie einen Blick auf Art. 228 desselben Abschnitts. Es heißt hier: Wer einen Beamten <hi rendition="#g">schlägt</hi> »dans l'exercice de ces fonctions ou à l'occasion de cet exercice« wird mit Gefängniß von zwei bis zu fünf Jahren bestraft. Kann man hier nun übersetzen: &#x201E;Mit Bezug auf sein Amt&#x201C;! Kann man <hi rendition="#g">relative</hi> Schläge austheilen? Wird hier die Voraussetzung der persönlichen Gegenwart des Beamten aufgegeben? Kann ich einen Abwesenden prügeln? Es muß offenbar übersetzt werden: &#x201E;Wer einen Beamten bei <hi rendition="#g">Gelegenheit</hi> seiner Amtsverrichtungen schlägt.&#x201C; In dem Art. 228 finden Sie aber wörtlich dieselbe Phrase, wie im Art. 222. Das »à l'occasion de cet exercice« hat offenbar in beiden Artikeln dieselbe Bedeutung. Weit entfernt also, daß dieser Zusatz die Bedingung der <hi rendition="#g">persönlichen Gegenwart</hi> des Beamten ausschlösse, setzt er sie vielmehr voraus.</p>                <p>Die Geschichte der französischen Gesetzgebung bietet Ihnen einen weitern schlagenden Beweis. Sie erinnern sich, daß in den ersten Zeiten der französischen Restauration die Parteien sich unerbittlich gegenüber traten, in den Parlamenten, in den Gerichtshöfen, mit dem Dolche in Südfrankreich. Die Geschwornengerichte waren damals nichts als standrechtliche Tribunale der siegenden Partei gegen die besiegte Partei. Die Oppositionspresse geißelte schonungslos die Geschwornenurtheile. Man fand in Art. 222 keine Waffe gegen diese mißliebige Polemik, weil Art. 222 nur anwendbar wäre auf Beleidigungen gegen die Geschwornen, während sie sitzen in ihrem persönlichen Beisein. Man fabrizirte daher 1819 ein neues Gesetz, welches jeden Angriff auf die chose jugée, auf ein gefälltes Urtheil bestraft. Der code pénal kennt diese Unantastbarkeit des richterlichen Urtheils nicht. Hätte man ihn durch ein neues Gesetz ergänzt, wenn §. 222 von Beleidigungen &#x201E;<hi rendition="#g">mit Bezug</hi>&#x201C; auf die Amtsfunktion handelte?</p>                <p>Was will aber nun der Zusatz: »à l'occasion de cet exercice!« Er will weiter nichts als den Beamten vor Angriffen kurz <hi rendition="#g">vor</hi>
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oder <hi rendition="#g">nach</hi> seiner Amtsverrichtung sicher stellen. Spräche Art. 222 nur von &#x201E;Beleidigung und Thätlichkeit&#x201C; gegen den Beamten während der Dauer seiner Amtsverrichtung, so könnte ich z. B. einen Gerichtsvollzieher nach vollzogener Pfändung zur Treppe hinunterwerfen und behaupten, ich habe ihn erst beleidigt, nachdem er aufgehört mir als Gerichtsvollzieher amtlich gegenüberzustehen. Ich könnte einen Friedensrichter, während er nach meinem Wohnsitz reitet, um gerichtliche Polizei gegen mich auszuüben, unter Wegs überfallen und prügeln und mich der in Art. 228 angedrohten Strafe entziehen durch die Behauptung, ich habe ihn nicht während, sondern vor seiner Amtsverrichtung maltraitirt.</p>                <p>Der Zusatz »à l'occasion de cet exercice,« <hi rendition="#g">bei Gelegenheit</hi> der Amtsverrichtung bezweckt also die Sicherheit der amtlich funktionirenden Beamten. Er bezieht sich auf Beleidigungen oder Thätlichkeiten, die zwar nicht unmittelbar während der Amtsverrichtung vorfallen, aber kurz <hi rendition="#g">vor</hi> oder <hi rendition="#g">nach</hi> derselben geschehen und was das Wesentliche ist, in <hi rendition="#g">lebendigem</hi> Zusammenhange mit der Amtsverrichtung stehen, also unter allen Umständen die <hi rendition="#g">persönliche Gegenwart</hi> des mißhandelten Beamten voraussetzen.</p>                <p>Bedarf es weiterer Ausführung, daß § 222 nicht auf unsern Artikel anwendbar ist, sollten wir selbst durch denselben Herrn Zweiffel beleidigt haben? Als jener Artikel geschrieben wurde, war Hr. Zweiffel <hi rendition="#g">abwesend;</hi> er wohnte damals nicht zu Köln, sondern zu Berlin. Als jener Artikel geschrieben wurde, funktionirte Hr. Zweiffel nicht als Oberprokurator, sondern als Vereinbarer. Er konnte daher nicht als funktionirender Oberprokurator beleidigt, beschimpft werden.</p>                <p>Abgesehen von meiner ganzen bisherigen Ausführung stellt sich auch auf andere Weise heraus, daß Art. 222 nicht auf den inkriminirten Artikel der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; anwendbar ist.</p>                <p>Es folgt dies aus dem Unterschiede, den der Code pénal zwischen <hi rendition="#g">Beleidigung</hi> und <hi rendition="#g">Verläumdung</hi> zieht. Sie finden diese Unterscheidung genau gezeichnet im Art. 375. Nachdem von &#x201E;Verläumdung die Rede war, heißt es hier:</p>                <p>»Quant aux injures ou aux expressions outrageantes qui ne renfermeraient l'imputation d'aucun fait précis (im Verläumdungsartikel 367 wird dies genannt: »des faits, qui s'ils existaient,« Thatsachen, die, &#x201E;wenn sie wirkliche <hi rendition="#g">Thatsachen</hi> wären), mais celle d'un vice determiné, »la peine sera une amende de seize à cinq cent francs.« &#x201E;Injurien oder beleidigende Ausdrücke, welche nicht die Beschuldigung einer bestimmten That, wohl aber die Beschuldigung eines bestimmten Fehlers enthalten, werden &#x2026; mit einer Geldbuße von sechszehn bis fünf Hundert Franken bestraft. In Art. 376 heißt es weiter: &#x201E;Alle andere Injurien oder beleidigende Ausdrücke &#x2026; ziehen eine einfache Polizeistrafe nach sich.&#x201C;</p>                <p>Was gehört also zur Verläumdung? Beschimpfungen, die eine <hi rendition="#g">bestimmte Thatsache</hi> dem Beschimpften zur Last legen. Was zur Beleidigung? Die Beschuldigung eines bestimmten Fehlers und allgemein gehalten, beleidigende Ausdrücke. Wenn ich sage: Sie haben einen silbernen Löffel gestohlen, so verläumde ich Sie im Sinne des Code pénal. Wenn ich dagegen sage: Sie sind ein Dieb, Sie haben Diebsgelüste, so <hi rendition="#g">beleidige</hi> ich Sie.</p>                <p>Der Artikel der &#x201E;N. Rhein. Ztg.&#x201C; wirft aber Hrn. Zweiffel keineswegs vor: Hr. Zweiffel ist ein Volksverräther, Herr Zweiffel hat infame Aeußerungen gemacht. Der Artikel sagt vielmehr ausdrücklich: &#x201E;Herr Zweiffel soll außerdem erklärt haben, daß er binnen 8 Tagen mit dem 19. März, mit den Clubs und der Preßfreiheit und andern Ausartungen des bösen Jahrs 1848 zu Köln am Rhein ein Ende machen werde.&#x201C;</p>                <p>Es wird Herrn Zweiffel also eine ganz bestimmte Aeußerung zur Last gelegt. Wenn also einer der beiden Art. 222, u. 367 anwendbar wäre, so könnte es nicht Art. 222 der Beleidigungsartikel, sondern nur Art. 367, der Verläumdungsartikel sein.</p>                <p>Warum hat das öffentliche Ministerium statt des Artikels 367 den Artikel 222 auf uns angewandt?</p>                <p>Weil Art. 222 viel unbestimmter ist und viel leichter eine Verurtheilung erschleichen läßt, wenn einmal verurtheilt werden soll. Die Verletzung der »délicatesse et honneur«, des Zartgefühls und der Ehre entzieht sich jedem Maße. Was ist Ehre, was ist Delikatesse? Was ist Verletzung derselben? Es hängt dies rein von dem Individuum ab, womit ich es zu thun habe, von seiner Bildungsstufe, von seinen Vorurtheilen, von seiner Einbildung. Es bleibt kein anderes Maß, als das noli me tangere einer gespreizten sich unvergleichlich dünkenden Beamteneitelkeit.</p>                <p>Aber auch der Verläumdungsartikel, Art. 367 ist auf den Aufsatz der &#x201E;Neuen Rheinischen Zeitung&#x201C; nicht anwendbar.</p>                <p>Art. 367 verlangt ein »fait precis«, eine bestimmte Thatsache, »un fait, qui peut exister«, eine Thatsache, die <hi rendition="#g">wirkliche</hi> Thatsache sein kann. Hrn. Zweiffel wir aber nicht vorgeworfen, daß er die Preßfreiheit aufgehoben, die Clubs geschlossen, die Märzerrungenschaft an diesem oder jenem Orte vernichtet habe. Es wird ihm eine bloße Aeußerung zur Last gelegt. Art. 367 aber verlangt die Beschuldigung von bestimmten Thatsachen, die, wenn sie wirkliche Thatsachen wären, denjenigen, dem sie Schuld gegeben werden, einer Kriminal- oder zuchtpolizeilichen Verfolgung, oder auch nur der Verachtung oder dem Hasse der Bürger aussetzen würden.&#x201C;</p>                <p>Die bloße <hi rendition="#g">Aeußerung</hi> aber, dies oder jenes zu thun, setzt mich weder der Kriminal-, noch der zuchtpolizeilichen Verfolgung aus. Man kann nicht einmal sagen, daß sie nothwendig dem Hasse oder der Verachtung der Bürger aussetzt. Eine Aeußerung kann zwar der Ausdruck sehr niederträchtiger, hassenswerther, verächtlicher Gesinnung sein. Indeß kann ich nicht in der Aufregung eine Aeußerung ausstoßen, die mit Handlungen droht, deren ich unfähig bin? Erst die That beweist, daß es mir <hi rendition="#g">Ernst</hi> mit einer Aeußerung ist.</p>                <p>Und die &#x201E;Neue Rheinische Zeitung&#x201C; sagt: &#x201E;Herr Zweiffel <hi rendition="#g">soll</hi> erklärt haben.&#x201C; Um Jemanden zu verläumden, muß ich meine Behauptung nicht selbst in Frage stellen, wie es hier geschieht durch das &#x201E;<hi rendition="#g">Soll</hi>&#x201C;, muß ich apodiktisch auftreten.</p>                <p>Endlich, meine Herren Geschwornen, die »citoyens«, die Bürger, deren Haß oder Verachtung mich die Beschuldigung einer Thatsache aussetzen muß nach Art. 367, um eine <hi rendition="#g">Verläumdung</hi> zu sein, diese citoyens, diese Bürger existiren in politischen Dingen überhaupt nicht mehr. Es existiren nur noch Parteigänger. Was mich dem Haß und der Verachtung bei den Mitgliedern der einen Partei, setzt mich der Liebe und der Verehrung bei den Mitgliedern der andern Partei aus. Das Organ des jetzigen Ministeriums, die &#x201E;<hi rendition="#g">Neue Preußische Zeitung</hi>&#x201C;, hat Hrn. Zweiffel bezüchtigt, eine Art von <hi rendition="#g">Robespierre</hi> zu sein. In ihren Augen, in den Augen ihrer Partei hat unser Artikel den Hrn. Zweiffel nicht dem Haß und der Verachtung ausgesetzt, sondern von dem auf ihm lastenden Hasse, von der auf ihm lastenden Verachtung befreit.</p>                <p>Es ist vom höchsten Interesse, auf diese Bemerkung Gewicht zu legen, nicht für den schwebenden Fall, sondern für alle Fälle, wo man Art. 367 auf politische Polemik von Seiten des öffentlichen Ministeriums anzuwenden versuchen sollte.</p>                <p>Ueberhaupt, meine Herren Geschworenen, wenn Sie den Verläumdungsartikel, Art. 367, im Sinne des öffentlichen Ministeriums, auf die Presse anwenden wollen, so schaffen Sie die Preßfreiheit durch die Strafgesetzgebung ab, während Sie dieselbe durch eine Constitution anerkannt und durch eine Revolution erkämpft haben. Sie sanktioniren dann jede Willkühr der Beamten, Sie erlauben jede offizielle Niederträchtigkeit, Sie bestrafen nur die Denunziation der Niederträchtigkeit. Wozu dann noch die Heuchelei einer freien Presse? Wenn vorhandene Gesetze in offenen Widerspruch mit einer neuerrungenen Stufe der gesellschaftlichen Entwicklung gerathen, dann meine Herren Geschworenen, dann ist es gerade an Ihnen, zwischen die abgestorbenen Gebote des Gesetzes und die lebendigen Forderungen der Gesellschaft zu treten. Dann ist es an Ihnen, der Gesetzgebung vorzueilen, bis diese es versteht, den gesellschaftlichen Bedürfnissen nachzukommen. Es ist dieß das edelste Attribut der Geschwornengerichte. In dem vorliegenden Falle, meine Herren, wird Ihnen diese Aufgabe durch die Buchstaben des Gesetzes selbst erleichtert. Sie haben dasselbe nur im Sinne unserer Zeit, unserer politischen Rechte, unserer gesellschaftlichen Bedürfnisse zu interpretiren.</p>                <p>Art. 367 schließt mit folgenden Worten:</p>                <p>«La présente disposition n'est point applicable aux faits dont la loi autorise la publicité, ni à ceux que l'auteur de l'imputation était, <hi rendition="#g">par la nature de ses fonctions ou de ses deveirs, obligé de révéler ou de réprimer</hi>.» &#x201E;Die gegenwärtige Verfügung ist nicht anwendbar auf Thatsachen, deren Bekanntmachung das Gesetz erlaubt, auch nicht auf solche, die zu entdecken oder zu hemmen, der Urheber der Beschuldigung <hi rendition="#g">vermöge seiner Amtsverrichtungen oder seiner Pflicht verbunden war</hi>.&#x201C;</p>                <p>Kein Zweifel, meine Herren, daß der Gesetzgeber nicht an die freie Presse dachte, als er von der <hi rendition="#g">Pflicht</hi> des Denunzirens sprach. Eben so wenig dachte er aber daran, daß dieser Artikel jemals auf die freie Presse eine Anwendung finden würde. Unter Napoleon existirte bekanntlich keine Preßfreiheit. Wollen Sie also einmal das Gesetz auf eine politische und gesellschaftliche Entwickelungsstufe anwenden, für die es nicht bestimmt war, so wenden Sie es <hi rendition="#g">ganz</hi> an, so legen Sie es aus im Sinne unserer Zeit, so lassen Sie der Presse auch diesen Schlußsatz des Art. 367 zu Gute kommen.</p>                <p>Art. 367, im engen Sinne des öffentlichen Ministeriums genommen, schließt den Beweis der Wahrheit aus und erlaubt die Denunziation nur dann, wenn sie sich auf öffentliche Urkunden oder schon vorhandene richterliche Urtheile stützt. Wozu sollte die Presse post festum, nach gefälltem Urtheil noch denunziren? Sie ist ihrem Berufe nach der öffentliche Wächter, der unermüdliche Denunziant der Machthaber, das allgegenwärtige Auge, der allgegenwärtige Mund des eifersüchtig seine Freiheit bewachenden Volksgeistes. Wenn Sie Art. 367 in diesem Sinne auslegen, und Sie müssen ihn so auslegen, wollen Sie die Preßfreiheit anders nicht konfisziren im Interesse der Regierungsgewalt, so bietet Ihnen der Code gleichzeitig die Handhabe gegen Uebergriffe der Presse. Nach Art. 372 soll bei einer Denunziation während der Untersuchung über die Thatsachen mit dem Verfahren und der Entscheidung über das Vergehen der Verläumdung eingehalten werden. Nach Art. 373 wird die Denunziation, die sich als verläumderisch herausgestellt hat, bestraft.</p>                <p>Meine Herren! Es bedarf nur eines Blickes auf den inkriminirten Artikel, um Sie zu überzeugen, daß die &#x201E;Neue Rheinische Zeitung&#x201C;, weit entfernt von jeder <hi rendition="#g">Absicht</hi> der Beleidigung und der Verläumdung, nur ihre Pflicht des Denunzirens erfüllte, als sie das hiesige Parket und die Gensd'armen angriff. Das Zeugenverhör hat Ihnen bewiesen, daß wir bezüglich der Gensd'armen nur die wirkliche Thatsache berichtet haben.</p>                <p>Die Pointe des ganzen Artikels aber ist die Vorhersagung der später vollzogenen Contrerevolution, ist ein Angriff auf das Ministerium Hansemann, das seinen Eintritt mit der sonderbaren Behauptung begann, je größer das Polizeipersonal, desto freier der Staat. Dies Ministerium wähnte, die Aristokratie sei besiegt; es habe nur noch eine Aufgabe, das Volk seiner revolutionären Errungenschaften zu berauben im Interesse einer Klasse, der Bourgeoisie. Es bereitete so der feudalen Contrerevolution ihre Wege. Was wir in dem inkriminirten Artikel denunzirten, das war nichts mehr, nichts minder als eine aus unsrer nächsten Umgebung herausgerissene, handgreifliche Erscheinung des systematischen contrerevolutionären Treibens des Ministeriums Hansemann und der deutschen Regierungen überhaupt.</p>                <p>Es ist unmöglich, die Verhaftungen in Köln als eine isolirte Thatsache zu betrachten. Um sich vom Gegentheil zu überzeugen, hat man nur einen flüchtigen Blick auf die damalige Zeit-Geschichte zu werfen. Kurz vorher die Preßverfolgungen in Berlin, gestüzt auf die alten landrechtlichen Paragraphen. Einige Tage später, am 8. Juli, wurde J. Wulff, Präsident des Düsseldorfer Volksklubs, verhaftet, wurden Haussuchungen bei vielen Comitémitgliedern dieses Klubs angestellt. Die Geschworenen sprachen später Wulff frei, wie keine einzige politische Verfolgung jener Zeit die Sanktion der Geschworenen erhalten hat. An demselben 8. Juli wurde in München den Offizieren, Beamten und Accessisten die Theilnahme an Volksversammlungen untersagt. Am 9. Juli wurde Falkenheim, Präsident des Vereins &#x201E;Germania&#x201C; in Breslau, verhaftet. Am 15. Juli hielt der Oberprokurator Schnaase im Bürgerverein zu Düsseldorf eine förmliche Anklagerede gegen den Volksklub, dessen Präsident am 9. auf seinen Antrag verhaftet worden war. Hier haben Sie ein Beispiel von der erhabenen Unparteilichkeit des Parkets, ein Beispiel, wie der Oberprokurator zugleich als Parteimann und der Parteimann zugleich als Oberprokurator auftrat. Unbeirrt von der Verfolgung wegen unseres Angriffs auf Zweiffel, denunzirten wir damals den Schnaase. Er hat sich wohl gehütet zu antworten. An demselben Tage, wo Oberprokurator Schnaase diese Philippica gegen den Düsseldorfer Volksklub hielt, wurde der demokratische Kreisverein in Stuttgardt durch königliche Ordonnanz verboten. Am 19. Juli wurde der demokratische Studentenverein in Heidelberg aufgelöst, am 27. Juli sämmtliche demokratische Vereine in Baden und kurz darauf in Würtemberg und Baiern. Und wir hätten bei dieser handgreiflichen volksverrätherischen Konspiration sämmtlicher deutscher Regierungen schweigen sollen? Die preußische Regierung wagte damals nicht, was die badische, die würtembergische, die baierische Regierung wagte. Sie wagte es nicht, weil die preußische Nationalversammlung eben begann, die contrerevolutionäre Konspiration zu ahnen und sich gegen das Ministerium Hansemann auf die Hinterbeine zu stellen. Aber, meine Herren Geschwornen, ich spreche es unumwunden, mit der sichersten Ueberzeugung aus: wenn die preußische Contrerevolution nicht bald an einer preußischen Volksrevolution scheitert, wird die Associations- und Preßfreiheit auch in Preußen vollständig vernichtet werden. Man hat schon jetzt sie partiell durch Belagerungszustände getödtet. Man hat sogar gewagt, in Düsseldorf und in einigen schlesischen Bezirken die <hi rendition="#g">Censur</hi> wiedereinzuführen.</p>                <p>Aber nicht nur der allgemeine deutsche, der allgemeine preußische Zustand verpflichteten uns, mit dem äußersten Mißtrauen jede Bewegung der Regierung zu überwachen, die leisesten Symptome des Systems dem Volke laut zu denunziren. Das hiesige, das Kölnische Parkett, gab uns ganz besondere Veranlassung, es als contrerevolutionäres Werkzeug vor der öffentlichen Meinung bloszustellen. In dem Monate Juli allein mußten wir 3 ungesetzliche Verhaftungen denunziren. Die zwei ersten Male schwieg der Staatsprokurator Hecker, das dritte Mal suchte er sich zu rechtfertigen, verstummte aber auf unsere Replique aus dem einfachen Grunde, weil nichts zu sagen war.</p>                <p>Und unter diesen Umständen wagt das öffentliche Ministerium zu behaupten, es handle sich hier nicht von einer Denunziation, sondern von einer kleinlich-böswilligen Schmähung? Es beruht diese Auffassung auf einem eigenen Mißverständnisse. Ich für meine Person versichere Ihnen, meine Herren, ich verfolge lieber die großen Weltbegebenheiten, ich analysire lieber den Gang der Geschichte, als daß ich mich mit Lokalgötzen, mit Gensd'armen und Parketts herumschlage. So groß diese Herrn sich in ihrer eignen Einbildung dünken mögen, sie sind <hi rendition="#g">Nichts,</hi> durchaus <hi rendition="#g">Nichts</hi> in den riesenhaften Kämpfen der Gegenwart. Ich betrachte es als ein wahres Opfer, wenn wir uns entschließen, mit <hi rendition="#g">diesen</hi> Gegnern eine Lanze zu brechen. Aber einmal ist es die Pflicht der Presse, für die Unterdrückten in ihrer nächsten Umgebung aufzutreten. Und dann, meine Herren, das Gebäude der Knechtschaft hat seine eigentlichste Stütze in den untergeordneten politischen und socialen Gewalten, die unmittelbar dem Privatleben der Person, dem lebendigen Individuum gegenüberstehn. Es reicht nicht hin, die allgemeinen Verhältnisse und die obersten Gewalten zu bekämpfen. Die Presse muß sich entschließen gegen <hi rendition="#g">diesen</hi> Gensd'arm, <hi rendition="#g">diesen</hi> Prokurator, <hi rendition="#g">diesen</hi> Landrath in die Schranken zu treten. Woran ist die <hi rendition="#g">Märzrevolution</hi> gescheitert? Sie reformirte nur die höchste politische Spitze, sie ließ alle Unterlagen dieser Spitze unangetastet, die alte Bureaucratie, die alte Armee, die alten Parkets, die alten im Dienste des Absolutismus gebornen, herangebildeten und ergrauten Richter. Die erste Pflicht der Presse ist nun, <hi rendition="#g">alle Grundlagen des bestehenden politischen Zustandes zu unterwühlen</hi>. (Beifallsruf im Auditorium.)</p>                <p>Nach Marx erhob sich der Angeklagte Engels.</p>                <p>F. <hi rendition="#g">Engels:</hi> Meine Herren Geschwornen! Der vorige Redner hat hauptsächlich die Anklage auf Beleidigung des Ober-Procurators Herrn Zweiffel ins Auge gefaßt; erlauben Sie mir jetzt Ihre Aufmerksamkeit auf die Beschuldigung der Verläumdung gegen die Gensd'armen zu richten. Es handelt sich vor allen Dinge um die Gesetzartikel auf die die Anklage sich stützt.</p>                <p>Der Art. 367 des Strafgesetzbuchs sagt: &#x201E;Des Vergehens der Verläumdung ist schuldig, wer an öffentlichen Orten, oder in öffentlichen Versammlungen, oder in einer authentischen und öffentlichen Urkunde, oder in einer <hi rendition="#g">gedruckten</hi> oder ungedruckten <hi rendition="#g">Schrift,</hi> welche angeschlagen, <hi rendition="#g">verkauft</hi> oder ausgetheilt worden ist, irgend Jemand solcher Thatsachen beschuldigt, die, wenn sie wahr wären, denjenigen dem sie Schuld gegeben worden, einer criminal- oder zuchtpolizeilichen Verfolgung, oder auch nur der <hi rendition="#g">Verachtung</hi> oder dem <hi rendition="#g">Hasse der Bürger</hi> aussetzen würden.&#x201C;</p>                <p>Der Art. 370 setzt hinzu: &#x201E;Wird die den Gegenstand der Beschuldigung ausmachende Thatsache in gesetzlicher Art als <hi rendition="#g">wahr erwiesen,</hi> so ist der Urheber der Beschuldigung von aller Strafe frei. &#x2014; Als <hi rendition="#g">gesetzlicher Beweis</hi> wird <hi rendition="#g">nur</hi> derjenige angesehn, der aus einem <hi rendition="#g">Urtheil</hi> oder irgend einer andern <hi rendition="#g">authentischen Urkunde</hi> hervorgeht.&#x201C;</p>                <p>Meine Herren! Das öffentliche Ministerium hat Ihnen <hi rendition="#g">seine</hi> Interpretation dieser Gesetzesstellen gegeben und Sie aufgefordert, uns darauf hin für schuldig zu erklären. Sie sind bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß diese Gesetze zu einer Zeit gegeben wurden, wo die Presse unter der Censur stand, wo ganz andre politische Verhältnisse bestanden als jetzt; und hierauf gestützt hat mein Vertheidiger die Ansicht ausgesprochen, daß Sie diese veralteten Gesetze nicht mehr als bindend anerkennen dürfen. Das öffentliche Ministerium ist, wenigstens in Beziehung auf Art. 370, dieser Ansicht beigetreten. Es hat sich dahin geäußert: &#x201E;bei Ihnen, meine Herren Geschwornen, wird es doch wohl hauptsächlich darauf ankommen, ob die Wahrheit der fraglichen Thatsachen <hi rendition="#g">erwiesen</hi> ist&#x201C; &#x2014; und ich danke dem öffentlichen Ministerium für dies Geständniß.</p>                <p>Aber sollten Sie dieser Ansicht auch nicht sein, daß wenigstens Art. 370 in seiner Beschränkung des Beweises der Wahrheit veraltet ist, so werden Sie gewiß der Ansicht sein, daß die angeführten Artikel einer andern Deutung unterliegen müssen als das öffentliche Ministerium ihnen zu geben sucht. Es ist gerade das Privilegium der Geschwornen, die Gesetze, unabhängig von aller hergebrachten Gerichtspraxis, so auszulegen wie ihr gesunder Sinn und ihr Gewissen es ihnen eingibt. Wir sind unter dem Art. 367 angeklagt, den fraglichen Gensd'armest Handlungen vorgeworfen zu haben, die, wenn sie wahr wären, sie der Verachtung und dem Hasse der Bürger aussetzen würden. Wenn Sie diese Ausdrücke: &#x201E;Haß und Verachtung&#x201C; in dem Sinne fassen, den das öffentliche Ministerium ihnen geben möchte, so hört, solange die Bestimmungen des Art. 370 in Kraft sind, alle Preßfreiheit auf. Wie kann da die Presse ihre erste Pflicht erfüllen, die Pflicht die Bürger vor den Uebergriffen der Beamten zu schützen? Sowie sie einen solchen Uebergriff der öffentlichen Meinung denunzirt, wird sie vor die Assisen gestellt und &#x2014; wenn es nach dem Wunsche des öffentlichen Ministeriums geht &#x2014; zu Gefängniß, Geldstrafe und Verlust der bürgerlichen Rechte verurtheilt; es sei denn daß sie ein gerichtliches Urtheil beibringe, d. h. daß sie die Denunziation erst dann veröffentliche, wenn sie gar keinen Zweck mehr hat!</p>                <p>Wie wenig die fraglichen Gesetzesstellen, wenigstens in der Deutung die das öffentliche Ministerium ihnen geben möchte, auf unsre heutigen Verhältnisse passen, beweist die Vergleichung des Art. 369. Hier heißt es:</p>                <p>&#x201E;Wegen Verläumdungen, die mittelst <hi rendition="#g">ausländischer Blätter</hi> bekannt gemacht worden sind, können diejenigen verfolgt werden, welche die Artikel eingesandt &#x2025;&#x2025; oder die zur <hi rendition="#g">Einführung und Verbreitung</hi> dieser Blätter im Inlande beigetragen haben.&#x201C;</p>                <p>Nach diesem Artikel, meine Herren, wäre es die Pflicht des öffentl. Ministeriums, täglich und stündlich gegen die k. preuß. Postbeamten einzuschreiten. Denn ist unter allen dreihundertfünfundsechszig Tagen des Jahrs auch nur ein Einziger, an dem nicht die preußische Post durch Beförderung und Ausgabe dieses oder jenes ausländischen Blattes &#x201E;zur Einführung und Verbreitung&#x201C; von Verläumdungen im Sinne des öffentlichen Ministeriums beiträgt? Und doch fällt es dem öffentlichen Ministerium nicht ein, die Post zu belangen.</p>                <p>Bedenken Sie ferner, meine Herrn, daß diese Artikel zu einer Zeit geschrieben wurden, wo es wegen der Censur <hi rendition="#g">unmöglich</hi> war, <hi rendition="#g">Beamte</hi> durch die Presse zu verleumden. Diese Artikel konnten also, nach der Absicht des Gesetzgebers, nur den Zweck haben, <hi rendition="#g">Privatpersonen,</hi> nicht aber <hi rendition="#g">Beamte,</hi> vor Verleumdungen zu schützen, und so allein haben sie einen Sinn. Dadurch aber, daß seit der Erringung der Preßfreiheit auch die Handlungen von Beamten vor das Forum der Oeffentlichkeit gezogen werden können, dadurch verändert sich der Standpunkt wesentlich. Und gerade hier, in solchen Widersprüchen zwischen einer alten Gesetzgebung und einem neuen politischen und gesellschaftlichen Zustande, gerade hier ist es, wo die Geschwornen einzutreten, und das alte Gesetz durch eine neue Auslegung den neuen Zuständen anzupassen haben.</p>                <p>Aber wie gesagt: Das öffentliche Ministerium selbst hat anerkannt, daß es vor Ihnen, meine Herrn, trotz des Art. 370 hauptsächlich auf den Beweis der Wahrheit ankommt. Es hat deshalb versucht, den Beweis der Wahrheit, wie wir ihn durch Zeugen geführt, zu entkräften. Sehen wir uns daher den fraglichen Zeitungsartikel an, um zu prüfen, ob die Beschuldigungen thatsächlich erwiesen sind und zugleich ob sie wirklich eine Verleumdung konstituiren. Es heißt im Anfange des Artikels:</p>                <p>&#x201E;Morgens zwischen 6-7 betraten 6-7 Gensd'armen Anneke's Wohnung, mißhandelten sofort das Dienstmädchen&#x201C; u. s. w.</p>                <p>Meine Herrn, Sie haben die Aussage Anneke's über diesen Punkt gehört. Sie erinnern sich, daß ich speziell die Frage wegen
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der Mißhandlung des Dienstmädchens nochmals an den Zeugen Anneke richten wollte, und daß der Herr Präsident die Frage für überflüssig erklärte, weil die Sache hinlänglich konstatirt sei. Ich frage Sie nun: haben wir in diesem Punkte die Gensd'armen verleumdet?</p>                <p>Weiter: &#x201E;Dies Antreiben geht im Vorzimmer in Thätlichkeiten über, wobei einer der Gensd'armen die Glasthüre in Scherben stößt. Anneke wurde die Treppe hinuntergestoßen.&#x201C; Meine Herrn, Sie haben die Aussage des Zeugen Anneke gehört; Sie erinnern sich, was der Zeuge Esser sagte, wie die Gensd'armen mit Anneke &#x201E;per Dampf&#x201C; zum Hause herauskamen und ihn ebenfalls in den Wagen <hi rendition="#g">stießen</hi>; ich frage Sie abermals, meine Herrn, haben wir hier verleumdet?</p>                <p>Endlich findet sich eine Stelle im Artikel, deren Richtigkeit nicht <hi rendition="#g">buchstäblich</hi> erwiesen ist. Es ist folgende: &#x201E;Von diesen vier Säulen der Gerechtigkeit wankte die Eine mehr oder minder, so guter Stunde schon angefüllt mit dem &#x201E;Geist,&#x201C; dem Wasser des wahren Lebens, dem gebrannten Wasser.&#x201C;</p>                <p>Ich gebe zu, meine Herren, daß hier durch Anneke's ausdrückliche Worte nur soviel konstatirt ist: &#x201E;nach ihrem Betragen zu urtheilen, hätten die Gensd'armen sehr wohl betrunken sein können,&#x201C; daß hier nur soviel feststeht: daß die Gensd'armen sich wie Betrunkene <hi rendition="#g">betrugen</hi>. Aber, meine Herren, vergleichen Sie, was wir zwei Tage später, in Antwort auf die Replik des Herrn Staatsprokurator <hi rendition="#g">Hecker</hi> sagten: &#x201E;Die Beleidigung könnte sich nur auf den Einen der Herren Gensd'armen beziehen, von dem versichert wurde, er habe zu guter Stunde <hi rendition="#g">gewankt</hi>, aus mehr oder minder spirituellen oder spirituosen Gründen. Ergibt aber die Untersuchung, wie wir keinen Augenblick zweifeln, die Richtigkeit des Thatbestandes &#x2014; der von den Herren Agenten der öffentlichen Gewalt verübten Brutalitäten &#x2014; so glauben wir nur den <hi rendition="#g">einzig mildernden Umstand</hi> mit der ganzen Unparteilichkeit, welche der Presse geziemt, im eigensten Interesse der von uns beschuldigten Herren, sorglichst hervorgehoben zu haben; und die menschenfreundliche Angabe des einzig mildernden Umstandes verwandelt das Parket in eine Beleidigung!&#x201C;</p>                <p>Sie sehen hieraus, meine Herren, wie wir selbst eine Untersuchung der fraglichen Thatsachen provocirten. Es ist nicht unsre Schuld, daß die Untersuchung nicht stattgefunden hat. Was übrigens den Vorwurf der Trunkenheit angeht, so frage ich Sie, was ist denn das so Großes für einen königlich preußischen Gensd'armen, wenn man von ihm sagt, daß er einen Schnaps über den Durst getrunken habe? Ob das für eine Verläumdung angesehen werden kann, darüber appellire ich an die öffentliche Meinung der ganzen Rheinprovinz.</p>                <p>Und wie kann das öffentliche Ministerium von Verläumdung sprechen, wo die angeblich Verläumdeten nicht genannt, nicht einmal näher bezeichnet sind. Es ist die Rede von &#x201E;6-7 Gensd'armen.&#x201C; Wer sind sie? Wo sind sie? Ist Ihnen, meine Herren, zu Ohren gekommen, daß irgend ein <hi rendition="#g">bestimmter</hi> Gensd'arm durch diesen Artikel &#x201E;dem Haß und der Verachtung der Bürger&#x201C; ausgesetzt worden sei? Das Gesetz verlangt ausdrücklich, daß das verläumdete Individuum genau bezeichnet sei; nun wohl, in dem fraglichen Passus kann kein bestimmter Gensd'arm, kann höchstens die königlich preußische Gensd'armerie im Ganzen eine Beschimpfung finden. Sie kann sich dadurch beleidigt fühlen, daß man veröffentlichte, wie von Mitgliedern dieses Corps Ungesetzlichkeiten und Brutalitäten ungeahndet verübt werden. Aber, meine Herren, das ist kein Vergehen, der königlich preußischen Gensd'armerie im Allgemeinen Brutalitäten vorzuwerfen. Ich fordere das öffentliche Ministerium auf, mir die Gesetzesstelle zu zeigen, wonach es strafbar wäre, das königlich preußische Gensd'armerie-Corps zu beleidigen, zu beschimpfen oder zu verläumden, wenn von Verläumdung hier überhaupt die Rede sein kann.</p>                <p>Das öffentliche Ministerium hat in dem fraglichen Artikel überhaupt nur einen Beweis von zügelloser Schmähsucht gesehen. Meine Herren, der Artikel ist Ihnen vorgelesen worden. Haben Sie darin gefunden, daß wir die damals in Köln vorgefallenen mehr oder weniger unbedeutenden Ungesetzlichkeiten an und für sich betrachtet, sie ausgebeutet, im Interesse unsrer vorgeblichen Ranküne gegen niedre Beamte breitgeschlagen haben? Oder haben wir nicht vielmehr diese Fakta als ein Glied in der großen Kette der Reaktionsversuche hingestellt, die damals in ganz Deutschland zugleich hervortraten? Sind wir stehen geblieben bei den Gensdarmen und dem öffentlichen Ministerium in Köln, oder sind wir der Sache weiter auf den Grund gegangen, und haben sie in ihren Ursachen verfolgt bis ins geheime Staatsministerium in Berlin? Aber freilich, es ist weniger gefährlich, sich zu vergreifen an dem großen geheimen Staatsministerium in Berlin, als an dem kleinen öffentlichen Ministerium in Köln &#x2014; und zum Beweise dieser Thatsache stehen wir heute hier vor Ihnen.</p>                <p>Betrachten Sie den Schluß des Artikels. Dort heißt es: Das also sind die Thaten des Ministeriums der That, des Ministeriums des Linken Centrums, des Ministeriums des Uebergangs zu einem altadligen, altbüreaukratischen, altpreußischen Ministerium. Sobald Hr. Hansemann seinen transitorischen Beruf erfüllt hat, wird man ihn entlassen.&#x201C;</p>                <p>Meine Herren, Sie erinnern sich, was im August vorigen Jahres geschah: wie Hansemann, freilich unter der anständigeren Form der freiwilligen Abdankung, als überflüssig &#x201E;entlassen&#x201C; wurde und wie ihm das Ministerium Pfuel-Eichmann-Kisker-Ladenberg, buchstäblich ein &#x201E;altadliges, altbüreaukratisches, altpreußisches Ministerium&#x201C; auf dem Fuße folgte.</p>                <p>Es heißt weiter: &#x201E;Die Linke zu Berlin aber muß einsehen, daß die alte Macht kleine parlamentarische Siege und große Konstitutionsentwürfe ihr getrost überlassen kann, wenn sie nur unterdessen sich aller wirklich entscheidenden Positionen bemächtigt. Getrost kann sie die Revolution des 19. März in der Kammer anerkennen, wenn dieselbe nur <hi rendition="#g">außerhalb</hi> der Kammer entwaffnet wird.&#x201C;</p>                <p>Wie richtig diese Anschauungsweise war, darüber brauche ich gewiß kein Wort zu verlieren. Sie wissen es ja selbst, wie gerade in demselben Verhältniß, als die Macht der Linken in der Kammer wuchs, die Macht der Volkspartei <hi rendition="#g">außerhalb</hi> der Kammer vernichtet wurde. Brauche ich Ihnen die straflosen Brutalitäten der preuß. Soldateska in zahllosen Städten, die aufkeimenden Belagerungszustände, die Entwaffnung so vieler Bürgerwehren, und zuletzt den Heldenzug Wrangels gegen Berlin, erst aufzuzählen, um zu zeigen, wie wirklich die Revolution entwaffnet wurde, wie die alte Macht sich in der That aller entscheidenden Positionen bemächtigte?</p>                <p>Und nun endlich die merkwürdige Prophezeiung: &#x201E;Die Linke könnte an einem schönen Morgen finden, <hi rendition="#g">daß ihr parlamentarischer Sieg und ihre wirkliche Niederlage zusammenfallen</hi>.&#x201C;</p>                <p>Wie buchstäblich ist dies nicht eingetroffen! Derselbe Tag, wo die Linke endlich in den Besitz der Majorität in der Kammer kam, war der Tag ihrer wirklichen Niederlage. Gerade die parlamentarischen Siege der Linken führten zum Staatsstreich vom 9. November, zur Verlegung und Vertagung der Nationalversammlung, und endlich zu ihrer Auflösung und zur Octroyirung der Verfassung. Der parlamentarische Sieg der Linken fiel direkt zusammen mit ihrer vollständigsten Niederlage außerhalb des Parlaments.</p>                <p>Diese so buchstäblich eingetroffene politische Vorhersagung, meine Herren, ist also das Resultat, das Facit, der Schluß, den wir aus den in ganz Deutschland, und unter andern auch in Köln vorgefallenen Gewaltthätigkeiten zogen. Und man spricht von blinder Schmähsucht? In der That, sieht es nicht aus, als erschienen wir heute vor Ihnen, meine Herren, um uns wegen des Vergehens zu verantworten, richtige Thatsachen, richtig mitgetheilt, und die richtigen Konsequenzen daraus gezogen zu haben?</p>                <p>Kurz und gut: Sie, meine Herren Geschwornen, haben in diesem Augenblick über die Preßfreiheit in der Rheinprovinz zu entscheiden. Wenn es der Presse verboten sein soll, das was sich unter ihren Augen ereignet, zu berichten, wenn sie bei jeder verfänglichen Thatsache erst warten soll, bis ein gerichtliches Urtheil vorliegt, wenn sie bei jedem Beamten, vom Minister bis zum Gensd'armen, erst fragen soll, ob durch die angeführte Thatsache seine Ehre oder Delikatesse sich beleidigt fühlen könnte, ohne Rücksicht darauf, ob die Thatsachen wahr sind oder nicht; wenn die Presse in die Alternative gesetzt wird, entweder die Ereignisse zu verfälschen, oder ganz zu schweigen &#x2014; dann, meine Herren, hört die Preßfreiheit auf, und wenn Sie das wollen, so sprechen Sie Ihr <hi rendition="#g">Schuldig</hi> über uns aus!</p>                <p>Der Staatsprokurator replicirte in einer langen und langweiligen Rede, die glänzende Einfälle enthielt, wie etwa folgenden: Es sei bekannt, daß es Leute gebe, die lieber gar keine Gesetze hätten u. dgl. Er ließ, um die Verhaftungsgelüste Hecker's und Geiger's gegen Marx zu rechtfertigen, einige Worte über die &#x201E;bewegliche&#x201C; Natur dieses &#x201E;Mannes&#x201C; fallen. In Paris, in Brüssel u. s. w. habe derselbe es nicht ausgehalten. Man habe also keinen Grund gehabt, während eine Untersuchung schwebe, ihm eine Reise nach Wien so ohne weiteres zu gestatten; man habe Veranlassung gehabt, ihn zu fixiren und selbst an seine Verhaftung zu denken.</p>                <p>Man muß gestehen, der Herr Prokurator entwickelte hier eine glänzende Dialektik. Weil die preußische Regierung Hrn. Marx, durch Vermittlung ihrer Gesandten, aus Paris und Brüssel vertreiben ließ und ihn so &#x201E;<hi rendition="#g">beweglich</hi>&#x201C; machte, muß dieselbe preußische Regierung ihn zu Köln <hi rendition="#g">stationair</hi> machen, indem sie ihn unter Schloß und Riegel bringt.</p>                <p>Advokat Hagen erwiderte Herrn Bölling:</p>                <p>Das öffentliche Ministerium hat in seiner Erwiderung gar nichts widerlegt. Es häuft nur eine Masse von unrichtigen Behauptungen verwirrt aufeinander; dabei ist ihm der Boden der Anklage unter den Füßen weggeglitten, so daß es weder rechts noch links noch geradeaus kommt, sondern in Betrachtungen und Reflexionen aller Art sich verliert. In seinem ersten Vortrag hat das öffentliche Ministerium sich gelobt, jetzt hat es sich auch zu vertheidigen gesucht und hier geräth es wiederum in eine sonderbare Stellung. Mit dem Antrag auf Verhaftung &#x201E;nach Umständen&#x201C; hätte es nicht viel zu sagen, meint es einmal, und dann meint es wiederum, es sei der Antrag auch richtig; denn Marx sei aus Paris und Brüssel ausgewiesen worden und die Tendenzen der Rheinischen Zeitung bekannt. Indeß, meine Herren, die Tendenzen des inkriminirten Artikels &#x2014; warum es sich hier handelt &#x2014; ist Ihnen ebenfalls bekannt; selbst das öffentliche Ministerium muß nach andern nicht in dem Artikel liegenden Gründen suchen, um jenem Antrag einen Schein zu geben. Zur Sache selbst wiederholt das öffentliche Ministerium noch einmal den Satz, daß der Beweis der Wahrheit in gesetzlicher Weise nicht vorliege, daher Sie das Schuldig auszusprechen hätten. Ich stelle diesem Rechtssatz wiederholt den andern gegenüber, wonach, im Falle eine Denunziation vorliegt, erst nach Erledigung der Untersuchung, und wenn sich der Ungrund der Denunziation herausstellt, das Strafverfahren statt finden soll; und erinnere wiederholt an Ihre Aufgabe, welche Sie in Ihrem Berathungszimmer sogar angeschlagen finden, nur nach Ihrer innigsten Ueberzeugung, wie Sie es vor Gott und Ihrem Gewissen verantworten können, Ihr Urtheil zu sprechen. Sie werden es nicht übersehen, daß man gegen die Gensd'armen keine Untersuchung anstellen wollte, daß man es sogar im Gefühle der Größe verschmähte, die Gensd'armen und den Herrn Oberprokurator auch nur vor Ihnen zu sistiren, um sich als Zeugen unmittelbar vor Ihnen darüber auszusprechen, was denn eigentlich Wahres an der Sache ist; und nur, wenn dies geschehen, wenn Sie vollständig in der Lage wären, die Sache zu übersehen, wenn Sie nicht mehr als Maschinen erschienen, hätte man mit aller Achtung vor Sie treten und auf Ihr Urtheil provoziren können. &#x2014;</p>                <p>Der Präsident resümirte die Verhandlungen in einem eben so unparteiischen, als durchsichtigen und eleganten Vortrage. Die Geschworenen zogen sich in ihr Berathungszimmer zurück und sprachen nach einer viertelstündigen Berathung in Betreff sämmtlicher Angeklagten das <hi rendition="#g">Nichtschuldig</hi> aus, das von dem anwesenden Publikum mit lautem Jubel aufgenommen ward.</p>             </div>-->     <div type="jArticle" xml:id="ar221_001_c"><!-- exclude="#ar221_001" -->         <note type="editorial">Edition: <bibl>Karl Marx: Verteidigungsrede im ersten Presseprozess gegen die &#x201E;Neue Rheinische Zeitung&#x201C;, vorgesehen für: MEGA<hi rendition="#sup">2</hi>, I/8.         </bibl>                </note>                <head>                   <bibl>                      <author>068</author>                   </bibl> Köln, 13. Februar.</head>                <gap reason="copyright"/>             </div>
<div type="jArticle" xml:id="ar221_002">                <head>                   <bibl>                      <author>*</author>                   </bibl> Köln, 13. Febr.</head>                <p>&#x201E;Ein Gefühl <hi rendition="#g">tiefster Entrüstung</hi> führt heute unsere Feder.&#x201C; Mit diesen Worten beginnt der entrüstete Schwanbeck heute den leitenden Artikel der Kölnischen Zeitung über die östreichische Note.</p>                <p>Ein Gefühl höchster Heiterkeit bemächtigte sich unser, als wir diese Zeilen lasen. Vorgestern noch schilderten wir den braven Schwanbeck als den Ritter der sittlichen Entrüstung, und heute schon gesteht der ergötzliche Leitdithyrambiker, daß das Porträt getroffen ist, indem er gleich in der ersten Zeile &#x201E;ein Gefühl höchster <hi rendition="#g">Entrüstung</hi> seine Feder führen&#x201C; läßt!</p>                <p>Dieser entrüstete Schwanbeck ist einer der possterlichsten Käuze der ganzen deutschen Tagespresse. Er hat unter Andern bei der Kölnischen Zeitung auch das Amt, wöchentlich wenigstens einmal durch seine &#x201E;tiefste Entrüstung&#x201C; gegen irgend einen Fürsten im tiefsten Hintergrunde von Europa oder Asien den unabhängigen Charakter des ehrenwerthen Blattes zu bethätigen.</p>                <p>Schon vor der Februar-Revolution durfte er in Polen und den Donaufürstenthümern in gemessenen Zwischenräumen einen gewiegten Freisinn zu Tage fördern. Seit der Erfindung der preußischen Kaiserkrone von Klein-Deutschland, ist es ihm sogar gestattet, die Brandspritze seiner grandes colères von Zeit zu Zeit selbst gegen Oestreich spielen zu lassen. Das schadet weder bei der Annoncen-Kundschaft, noch bei den Abonnenten, und wird in Potsdam so ungern nicht gesehen.</p>                <p>Das Alles verhindert aber unsern Schwanbeck nicht, jeden Morgen seine gehörige Anzahl Magyaren zum Frühstück zu verzehren und auf der dritten Seite für dieselben Oestreicher zu schwärmen, für die er auf der ersten Seite nur &#x201E;ein Gefühl tiefster Entrüstung&#x201C; hat.</p>                <p>Mit welcher Unbefangenheit der brave Mann dies noble Gewerbe treibt, davon liefert die heutige Kölnische Zeitung ein ergötzliches Beispiel. Auf der ersten Seite &#x201E;tiefste Entrüstung&#x201C; über den &#x201E;<hi rendition="#g">Fehdebrief</hi> Oesterreichs an den deutschen Bundesstaat.&#x201C; Auf der vierten Seite &#x201E;sind die Nachrichten aus Siebenbürgen diesmal ziemlich beunruhigender Art&#x201C; &#x2014; beunruhigend nämlich für Oesterreich, für dasselbe Oesterreich, das dem &#x201E;deutschen Bundesstaat&#x201C; seinen &#x201E;Fehdebrief&#x201C; hinwirft!</p>                <p>Voila ce que c'est que la grande politique!</p>                <p>Apropos der Kölnischen Zeitung, wollen wir nicht vergessen mitzutheilen, was dies wahrhaftige Organ über die neuesten Pläne der Demokraten meldet. In Verviers nämlich soll ein &#x201E;Kongreß von Demokraten verschiedener Nationen&#x201C; stattfinden und damit diese Leute keinen Putsch über die preußische Grenze versuchen, ist eine halbe Batterie nebst Cavalleriebedeckung nach Aachen kommandirt. Ein demokratischer Kongreß im belgischen Musterstaat! Höchst gefährlich!</p>                <p>Wie wir hören, hat sich der Kölner Bürgerverein Behufs Vertheidigung des Vaterlandes zur Verfügung des Hrn. Oberst Engels gestellt.</p>             </div>
<div type="jArticle" xml:id="ar221_003">                <head>                   <bibl>                      <author>068</author>                   </bibl> Köln, 13. Februar.</head>                <p>Habent sua fata libelli! Derselbe begeisterungstrunkne Artikel des tüchtigen Schwanbeck, der uns vorigen Sonntag eine heitere Stunde bereitete, kommt uns heute wieder zu &#x2014; in der Weserzeitung vom 10. Februar. Unsre Leser verstehen nicht, wie das zusammenhängt. Die Sache ist aber sehr einfach.</p>                <p>Man erinnert sich: Schwanbeck citirte am Schluß seines Artikels &#x201E;ein norddeutsches Blatt,&#x201C; das die Herrschaft der Bourgeoisie in Deutschland für gesichert hielt. Schwanbeck äußerte seine leisen Zweifel daran. Dieses Citat war aus der Weserzeitung. Was thut die Weserzeitung, um sich zu revanchiren? Sie druckt den ganzen Artikel ab, mit Ausnahme der aus ihr abgedruckten Stelle, und stempelt ihn obendrein mit dem freilich etwas bedenklichen Prädikat &#x201E;geistreich geschrieben.&#x201C;</p>                <p>Man sieht, es besteht ein vollständiges Kartell zwischen der Kölnischen Nachbarin und dem &#x201E;norddeutschen Blatte.&#x201C; Was wird nun die Kölnische thun, um der Weser-Zeitung das Compliment wiederzugeben? &#x2014; Es bleibt ihr nichts als ihren eignen Artikel aus der Weser-Zeitung wieder abzudrucken mit der Einleitung: Ein achtungswerthes Organ in Norddeutschland entnimmt der Kölnischen Zeitung folgende bemerkenswerthe Zeilen, u. s. w.</p>             </div>
<div type="jArticle" xml:id="ar221_004">                <head>                   <bibl>                      <author>068</author>                   </bibl> Berlin, 9. Februar.</head>                <p>Unter diesem Datum übersendet uns Hr. L. <hi rendition="#g">Bisky</hi> folgende <hi rendition="#g">Erklärung</hi>:</p>                <p>Eine gewisse Fraktion im Handwerkerstande agitirt seit längerer Zeit für die Wiederbelebung des Zunftzwanges und der Gewerbeprivilegien.</p>                <p>Neuerdings war es ihr gelungen, eine längere Audienz bei dem Minister von der Heydt zu erhalten und dort unter der Firma von &#x201E;Vertretung des Handwerkerstandes&#x201C; die Vorlagen des Ministers zu berathen.</p>                <p>Die Stimmführer dieser Partei hatten in jeder Provinz die Wahlen für diese &#x201E;Vertretung&#x201C; gebildet, ja sogar den Wahlmodus willkürlich bestimmt. Es konnte somit nicht fehlen, daß fast nur jene einseitige Richtung vertreten war.</p>                <p>Die Berliner Gesellenschaft, welche wenig Neigung hat, den Absolutismus der Arbeit wieder einzuführen, trug s. Z. dem Hrn. Minister ihr Bedenken, nicht blos gegen die doppelte Vertretung des Meisterthums, sondern auch gegen die Einseitigkeit der Wahlen vor und wählte später den Unterzeichneten zu ihrem Abgeordneten bei den Ministerialconferenzen. Sie beauftragten ihn, mit Entschiedenheit das Recht der freien Arbeit und des freien Erwerbs gegen die Uebergriffe jener Zunftbestrebungen zu wahren Ich habe dies nach besten Kräften gethan, und wenn ich bei den Abstimmungen der einzige Gegner der übrigen Handwerker gewesen bin, so konnte ich wohl annehmen, daß ich bei einer nicht so einseitigen Vertretung der Betheiligten mehr Unterstützung gefunden hätte.</p>                <p>Nach Abschluß der allgemeinen Berathungen wurde noch eine letzte Zusammenkunft der Abgeordneten in Aussicht gestellt, wo wir die Entschließungen des Ministeriums entgegennehmen und unsre Erklärungen darüber abgeben sollten.</p>                <p>Der Herr <hi rendition="#g">Schützendorf</hi> aus <hi rendition="#g">Köln</hi> übernahm es, die Einladungen zu dieser Zusammenkunft den einzelnen Abgeordneten zukommen zu lassen. Diese Zusammenkunft hat stattgefunden, ohne daß ich davon in Kenntniß gesetzt worden bin. Warum Herr Schützendorf dies, seiner übernommenen Verpflichtung entgegen, nicht gethan, stelle ich dahin. Vielleicht handelte es sich darum, einen <hi rendition="#g">allseitigen</hi> Dank für die in Aussicht gestellten Beschränkungen auszusprechen.</p>                <p>Indeß will ich gern annehmen, er habe &#x201E;vergessen,&#x201C; mich einzuladen; womit denken aber die Herren Schützendorf und Genossen es zu entschuldigen, wenn dieselben im Namen der Vertreter des Handwerkerstandes (vergleiche Nro. 20 der Köln. Ztg.) eine Ansprache erlassen und sich nicht entblöden, ohne mein Wissen und Willen, auch <hi rendition="#g">meinen</hi> Namen in die Liste der Unterschriften mit aufzunehmen und dabei von <hi rendition="#g">unsern</hi> Anträgen, <hi rendition="#g">unserm</hi> Dank, <hi rendition="#g">unsern</hi> Hoffnungen zu sprechen? Herr Schützendorf, der als Sprecher und Agitator seiner Partei gilt, sucht sich gegen jede &#x201E;Schmähung&#x201C; hinter den eisernen Harnisch der Unverantwortlichkeit zu verstecken; ich fordere ihn auf, zu erklären, ob er auch für die <hi rendition="#g">Unterschiebung</hi> fremder Namen zu Parteizwecken keine Verantwortung kennt?</p>                <p>Schließlich erkläre ich jeden für einen Betrüger, der ohne meine Zustimmung meinen Namen unterzeichnet.</p>                <p>Berlin, den 6. Februar 1849.</p>                <p>L. <hi rendition="#g">Bisky,</hi> Goldschmied.</p>             </div>
<div type="jArticle" xml:id="ar221_005">                <head>                   <bibl>                      <author>X</author>                   </bibl> Berlin, 11. Februar.</head>                <p>In Vollziehung des Gesetzes vom 17. Oktober bringt uns zwar der heutige Staatsanzeiger die Nachricht, daß der Minister des Innern angewiesen worden, die seit drei Monaten aufgelöste Berliner Bürgerwehr zu reorganisiren, und daß der Minister hierzu die nöthigen Anweisungen an die untergeordneten Behörden schon erlassen hat. Man täuscht sich aber sehr, wenn man mit dieser Reorganisation der Bürgerwehr die Fortdauer des Belagerungszustandes für unverträglich erachtet und daher die Hoffnung hegt er werde bald aufgehoben werden. Die Bürgerwehr wird den Zwecken, welche die herrschende Partei durch den Belagerungszustand hauptsächlich zu erreichen beabsichtigt, nicht in den Weg treten. Sie wird der Presse ihre Freiheit nicht wieder geben; sie wird dem Volke die Klubs nicht öffnen und demselben die Gelegenheit nicht wieder schaffen, der Regierung täglich seine Meinung zu sagen. Und das sind ja gerade die beiden Zwecke, welche der Belagerungszustand im Auge hat. Belagerungszustand und Berliner Bürgerwehr können also sehr gut neben einander stehen.</p>                <p>Das schon mehrfach von uns erwähnte Gerücht, wonach das Ministerium den Zusammentritt der Kammern möglichst lange zu verschieben gedenkt, erhält sich, nimmt aber seit einigen Tagen die neue Form an, daß die Kammern zwar am 26. einberufen aber sofort wieder vertagt werden sollen.</p>                <p>Man bringt dies mehr als je mit den Plänen des Kabinets bezüglich der deutschen Frage in Zusammenhang; die Regierung heißt es, wolle vor Allem das Frankfurter Parlament mit seinen Souverainetätsgelüsten los sein, um dann desto ungenirter hier der, wahrscheinlich ihrer Majorität nach, demokratischen Kammer die Spitze bieten zu können.</p>                <p>Gewisse perfide Artikel der &#x201E;Deutschen Reform,&#x201C; welche hier unter dem Scheine der zärtlichsten Vorliebe für das Frankfurter Parlament die Idee aufs Eifrigste bevorwortet, es dürften die preußischen Kammern nicht eher zusammentreten, als bis die Frankfurter Versammlung ihre Aufgabe vollendet habe, werden hier allgemein als sogenannte ballons d'essai betrachtet, welche die Regierung in dem ihr pekuniär verpflichteten Blatte aufsteigen läßt, um der öffentlichen Meinung über diesen kitzlichen Punkt den Puls zu fühlen. Daß übrigens das Kabinet in jeder Beziehung die öffentliche Meinung verkennt, mag der Umstand zeigen, daß der letzthin von uns angezeigte Garnisonwechsel hauptsächtlich deshalb geschieht, weil die Kavallerie bei einem Straßenkampf nicht zu verwenden sei. Aus denselben Befürchtungen sucht man bei der jetzt stattfindenden theilweisen Einquartirung der Truppen in Privathäuser, namentlich Eckhäuser zu verlangen, und hat endlich auch deshalb die Absicht, das 24. Regiment, das man noch immer nicht für ganz zuverlässig hält, von hier fortzuschicken und das 19. an seine Stelle herzuziehen. Alle diese unnützen Dislocirungen von Truppen kosten den Steuerpflichtigen ein enormes Geld.</p>                <p>Es werden hier vier Nachwahlen zur zweiten Kammer statthaben; nämlich eine für <hi rendition="#g">Rodbertus</hi> im zweiten, da derselbe absichtlich die Wahl des ersten Bezirks annimmt, um im zweiten abermals einen Mann des linken Centrums wählen zu lassen; zwei für <hi rendition="#g">Waldeck</hi> und <hi rendition="#g">Jacoby</hi> im dritten und eine für <hi rendition="#g">Temme</hi> im vierten Wahlbezirk. Einstweilen circulirt hier eine von der reaktionären Partei in Umlauf gesetzte Petition, welche die Annullirung sämmtlicher hiesigen Wahlen verlangt, &#x201E;weil die Gewählten nicht das Volk von Berlin vertreten.&#x201C;</p>                <p>Bei Reuter und Stargardt erschien soeben ein &#x201E;Verzeichniß der neugewählten Abgeordneten zur zweiten Kammer mit möglichst genauer Angabe ihrer Parteistellung&#x201C;, was jedoch nur dahin zu ver- <ref type="link_fsg">[Fortsetzung]</ref>                 </p>                <p>                   <ref type="link">Hierzu eine Beilage.</ref>                </p>             </div>          </div>       </body>     </text> </TEI>