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  <dc:title>Des Durchläuchtigsten/ Großmächtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Friderich des Dritten/ Marggraffen zu Brandenburg/ des Heiligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und ChurFürsten/ in Preussen/ zu Magdeburg/ Cleve/ Jülich/ Berge/ Stettin/ Pommern/ der Cassuben und Wenden/ auch in Schlesien und zu Crossen Hertzogs/ Burggraffen zu Nürnberg// Fürsten zu Halberstadt/ Minden/ und Camin/ Graffen zu HohenZollern/ der Marck und Ravensberg/ Herrn zu Ravenstein/ und der Lande Lauenburg und Bütow/ etc. etc. Unsers gnädigsten ChurFürsten und Herrn; Wir anhero zur Regierung des Fürstenthumbs Halberstadt verordnete Stadthalter/ Präsident/ ViceCantzler und Räthe/ etc. Fügen allen und Jeden Obrigkeiten/ Beambten/ Magistraten/ und Befehlichshabern/ auch Zoll Verwaltern und Geleits Leuten/ nicht weniger allen und ieden Einwohnern und Vnterthanen im Fürstenthumb Halberstadt sambt darzu gehörigen Graffschafften/ hiermit zu wissen/ Was massen höchstgedachte Seine Churfürstl. Durchl. bereits den 8. Octobris nechst verwichenen Jahres/ wegen der Ziegeuner nachfolgendes Edict publiciren lassen  (vollständige digitalisierte Ausgabe)</dc:title>
  <dc:creator>Preußen, König, Friedrich I.</dc:creator>
  <dc:subject>Gebrauchsliteratur: Verordnung</dc:subject>
  <dc:description>Preußen ,  König ,  Friedrich I .</dc:description>
  <dc:publisher>Deutsches Textarchiv (Kernkorpus)</dc:publisher>
  <dc:contributor>Des Durchläuchtigsten /  Großmächtigen Fürsten und Herrn /  Herrn Friderich des Dritten /  Marggraffen zu Brandenburg /  des Heiligen Römischen Reichs Ertz - Cämmerer und ChurFürsten /  in Preussen /  zu Magdeburg /  Cleve /  Jülich /  Berge /  Stettin /  Pommern /  der Cassuben und Wenden /  auch in Schlesien und zu Crossen Hertzogs /  Burggraffen zu Nürnberg /  /  Fürsten zu Halberstadt /  Minden /  und Camin /  Graffen zu HohenZollern /  der Marck und Ravensberg /  Herrn zu Ravenstein /  und der Lande Lauenburg und Bütow /  etc .  etc .  Unsers gnädigsten ChurFürsten und Herrn; Wir anhero zur Regierung des Fürstenthumbs Halberstadt verordnete Stadthalter /  Präsident /  ViceCantzler und Räthe /  etc .  Fügen allen und Jeden Obrigkeiten /  Beambten /  Magistraten /  und Befehlichshabern /  auch Zoll Verwaltern und Geleits Leuten /  nicht weniger allen und ieden Einwohnern und Vnterthanen im Fürstenthumb Halberstadt sambt darzu gehörigen Graffschafften /  hiermit zu wissen /  Was massen höchstgedachte Seine Churfürstl .  Durchl .  bereits den 8 .  Octobris nechst verwichenen Jahres /  wegen der Ziegeuner nachfolgendes Edict publiciren lassen   ( vollständige digitalisierte Ausgabe )</dc:contributor>
  <dc:date>1697-01-01T00:00:00Z</dc:date>
  <dc:type>Text</dc:type>
  <dc:format>Gebrauchsliteratur :  Verordnung</dc:format>
  <dc:identifier>dta:2293</dc:identifier>
  <dc:identifier>http://hdl.handle.net/21.11120/0000-000B-D3ED-C</dc:identifier>
  <dc:identifier>http://hdl.handle.net/21.11120/0000-000B-D3EC-D</dc:identifier>
  <dc:identifier>http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:b4-25036-9</dc:identifier>
  <dc:source>Friedrich I., Preußen, König: [...]  Fügen allen und Jeden ... hiermit zu wissen/ Was massen höchstgedachte Seine Churfürstl. Durchl. bereits den 8. Octobris nechst verwichenen Jahres/ wegen der Ziegeuner nachfolgendes Edict publiciren lassen. Halberstadt, 1697. [Universitäts- und Landesbibliothek Halle, ULB-Halle, Kg 4215]</dc:source>
  <dc:language>de</dc:language>
  <dc:relation>Deutsches Textarchiv  ( Kernkorpus )</dc:relation>
  <dc:coverage>Friedrich I .  ,  Preußen ,  König :   [  .  .  .  ]   Fügen allen und Jeden  .  .  .  hiermit zu wissen /  Was massen höchstgedachte Seine Churfürstl .  Durchl .  bereits den 8 .  Octobris nechst verwichenen Jahres /  wegen der Ziegeuner nachfolgendes Edict publiciren lassen .  Halberstadt ,  1697 .   [ Universitäts -  und Landesbibliothek Halle ,  ULB - Halle ,  Kg 4215 ]</dc:coverage>
  <dc:rights>Creative Commons Attribution-NonCommercial 3.0 Unported License</dc:rights>
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