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&#x017F;tellung des ab&#x017F;tracten Verbrechensbegriffs &#x017F;ondern nur um<lb/>
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Kräfte herbeigeführt wurde, &#x017F;o würde die ent&#x017F;prechende<lb/>
Handlung, wie das Oeffnen des Scheuerthors in obigem<lb/>
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die Minimal&#x017F;trafe für Vollendung &#x017F;etzt die Verur&#x017F;achung des<lb/>
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&#x2014; natürlich als Gehülfe. &#x2014; G. meint, wer die Haupt-<lb/>
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Haupthandlung i&#x017F;t &#x2014; mit dem Willen entäußert habe, die<lb/>
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Dr. <hi rendition="#b">Theodor Reinhold Schütze,</hi><lb/>
Professor der Rechte in Kiel.<lb/>
Ein Band von 27 Bogen in gross Lex.-8°.<lb/>
<hi rendition="#b">Preis 2 Thir. 20 Ngr.</hi></hi></hi></p><lb/>
<p><hi rendition="#aq">Dieses ohne Zweifel epochemachende Werk, welches an der Hand<lb/>
obiger Specialfrage die gesammte Lehre von der Theilnahme am Ver-<lb/>
brechen theils vom rechtsgeschichtlich dogmatischen Gesichtspunkte,<lb/>
theils auch in besonderem Bezug auf die Praxis und die unmittelbar<lb/>
bevorstehende Codification des deutschen Strafrechts vom casuistischen<lb/>
wie legislatorischen Standpunkte erortert und umzugestalten unter-<lb/>
nimmt, ist nicht nur für Professoren und Docenten der Rechte, sondern<lb/>
überhaupt für jeden Juristen von grosstem Interesse</hi></p><lb/>
<p><hi rendition="#aq">Die hohe Bedeutung dieses wissenschaftlichen Werkes auch fur<lb/>
die heutige Praxis geht u A daraus hervor, dass dem Herrn Ver-<lb/>
fasser von Seiten des Bundeskanzleramts, bei Uebersendung eines<lb/>
Exemplars des Norddeutschen Strafgesetzbuch-Entwurfs nebst sammt-<lb/>
lichen Anlagen, ein hochst anerkennendes Schreiben zugegangen,<lb/>
welches ausspricht, wie des Verf &#x201E;neueste Untersuchungen über die<lb/>
nothwendige Theilnahme am Verbrechen&#x201C; den Arbeiten bei der Auf-<lb/>
stellung des Entwurfes eines Strafgesetzbuches fur den Norddeutschen<lb/>
Bund vielfach forderlich gewesen</hi></p></back><lb/>
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